Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz) geändert wird (BGBl I 2020/ 116, 129/BNR , AB 402 , 900/A BlgNR 27. GP )
Im Hinblick auf die COVID-19- Krisensituation wird im KMU-Förderungsgesetz klargestellt, dass Förderungsmaßnahmen zugunsten von Veranstaltungen und Kongressen unabhängig von der Unternehmensgröße des Veranstalters ergriffen werden können. Diese Förderungsmaßnahmen sind mit einem Gesamtbetrag von 300 Mio Euro begrenzt.
Die Novelle tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und am 31. 12. 2021 außer Kraft.