Änderung KMU-Förderungsgesetz iZm COVID-19

GesetzgebungWirtschaftsrechtKriwanekNovember 2020

COVID-19-Förderungsmaßnahmen zugunsten von Veranstaltungen und Kongressen unabhängig von der Unternehmensgröße des Veranstalters

Inkrafttreten

15.11.2020

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

16.11.2020

Betroffene Normen

KMU-Förderungsesetz

Betroffene Rechtsgebiete

Unternehmensrecht

Quelle

BGBl I 2020/116

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz) geändert wird (BGBl I 2020/ 116, 129/BNR , AB 402 , 900/A BlgNR 27. GP )

Im Hinblick auf die COVID-19- Krisensituation wird im KMU-Förderungsgesetz klargestellt, dass Förderungsmaßnahmen zugunsten von Veranstaltungen und Kongressen unabhängig von der Unternehmensgröße des Veranstalters ergriffen werden können. Diese Förderungsmaßnahmen sind  mit einem Gesamtbetrag von 300 Mio Euro begrenzt.

Die Novelle tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und am 31. 12. 2021 außer Kraft.



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