116. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des KMU-Förderungsgesetzes
Das KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2020, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Eine weitere Aufgabe des Bundes ist es, die durch die COVID-19-Krisensituation zum Erliegen gekommene Planung und Durchführung von Veranstaltungen und Kongressen - unabhängig von der Unternehmensgröße des Veranstalters - wieder zu ermöglichen.“
2. Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Förderungsmaßnahmen zugunsten von Veranstaltungen und Kongressen dienen der Belebung der Tourismus- und Freizeitwirtschaft sowie des kulturellen Angebotes, insbesondere im von der COVID-19-Krisensituation besonders betroffenen urbanen Bereich.“
3. In § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge „in Angelegenheiten der KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft“ durch die Wortfolge „in Angelegenheiten der KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft sowie der Veranstaltungen und Kongresse“ ersetzt.
4. Der bisherige Text des § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Förderungsmaßnahmen gemäß § 2 für Veranstaltungen und Kongresse dürfen einen Gesamtbetrag von 300 Millionen Euro nicht übersteigen“
5. In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „in Angelegenheiten der KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ durch die Wortfolge „in Angelegenheiten der KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft sowie der Veranstaltungen und Kongresse die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.
6. Nach § 10 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die Erlassung von Richtlinien (§ 4) zur Durchführung von Förderungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz und § 1 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 116/2020 bedarf darüber hinaus des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Kunst und Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.“
7. Nach § 10 Abs. 12 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) § 1 Abs. 1 und Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 sowie § 10 Abs. 1 und Abs. 1a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und am 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Van der Bellen
Kurz
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)