Inkrafttreten | 1.1.2022 |
Stand des Gesetzgebungsverfahrens | Gesetz |
Letzte Änderung | 3.1.2022 |
Betroffene Normen | |
Betroffene Rechtsgebiete | Immaterialgüterrecht |
Quelle | BGBl I 2021/244, 448/BNR , AB 1257 , RV 1178 BlgNR 27. GP ; 143/ME 3. 9. 2021 |
Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz, das Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 und das KommAustria-Gesetz geändert werden (Urheberrechts-Novelle 2021 – UrhNov 2021) (BGBl I 2021/244, 448/BNR , AB 1257 , RV 1178 BlgNR 27. GP ; 143/ME)
Die Novelle dient insb der Umsetzung der RL2019/790 [über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt] und der RL (EU) 2019/789 [mit Vorschriften für die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen]. Der Großteil der Vorgaben der beiden RL ist im UrhG umzusetzen; die erweiterte kollektive Rechtewahrnehmung für vergriffene Werke und die allgemeine Regelung der erweiterten kollektiven Rechtewahrnehmung werden in das VerwGesG 2016 aufgenommen.
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:
- Einführung freier Werknutzungen zugunsten des Text- und Data-Mining (§ 42h UrhG),
- Ausbau des § 42g UrhG zu einer freien Werknutzung für digitale Nutzungen in Unterricht und Lehre,
- Stärkung der Sicherungsarchivierung über einen eigenen Tatbestand der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch von Kulturerbeeinrichtungen (§ 42 Abs 7 UrhG),
- Erhöhung der Verfügbarkeit gemeinfreier Werke der bildenden Kunst durch eine Einschränkung des verwandten Schutzrechts des Lichtbildherstellers in § 74 Abs 1 UrhG,
- Erweiterung der freien Werknutzung für das Zitat um Nutzungen zum Zweck von Karikaturen, Parodien oder Pastiches auf Online-Plattformen (§ 42f Abs 2 UrhG)
- Erleichterung der Nutzung "vergriffener" bzw. "nicht verfügbarer" Werke durch Kulturerbeeinrichtungen mit Hilfe der „erweiterten kollektiven Rechtewahrnehmung" (§ 25a VerwGesG 2016),
- Einführung des Instruments der erweiterten kollektiven Rechtewahrnehmung (Wahrnehmung von Rechten durch Verwertungsgesellschaften auch für Außenseiter) auch über den Einsatz für vergriffene/nicht verfügbare Werke hinaus (§ 25b VerwGesG 2016),
- Förderung der Verfügbarkeit audiovisueller Werke auf Video-on-Demand-Plattformen durch Vertragshilfe des Schlichtungsausschusses (§ 24b UrhG)
- Einführung eines Leistungsschutzrechts der Hersteller von Presseveröffentlichungen (§ 76f UrhG),
- Stärkung der Rechtsgrundlagen für die Verlegerbeteiligung an gesetzlichen Vergütungsansprüchen (§ 57a UrhG),
- Klärung der urheberrechtlichen Verantwortung großer Plattformen für den Upload geschützter Werke durch ihre Nutzer (§ 18c, § 24a, § 87b Abs. 5, §§ 89a, 89b, 89c UrhG),
- Umsetzung des EU-weit harmonisierten Urhebervertragsrechts durch Einführung eines Grundsatzes der angemessenen und verhältnismäßigen Vergütung, eines Vertragsanpassungsmechanismus bei unerwartetem Erfolg und Auskunftsansprüchen (§§ 37b bis 37g UrhG)
- Stärkung der Verhandlungsposition des Urhebers bzw. ausübenden Künstlers durch Einführung des Zweckübertragungsgrundsatzes (§ 24c Abs 1 UrhG), von Regelungen über Rechte an unbekannten Verwertungsarten (§ 24c Abs. 2 UrhG), und des Rechts zur anderweitigen Verwertung bei langer Vertragsdauer (§ 31a UrhG)
- Ausdehnung des Ursprungslandsprinzip auf bestimmte sendungsbegleitende Online-Dienste (§ 18b UrhG),
- Verwertungsgesellschaftenpflicht für alle Formen der Weitersendung (§§ 59a und § 59b UrhG),
- Regelung der "Direkteinspeisung" (§ 17 Abs 4 UrhG),
- Aufhebung der Ausnahmen für die Übermittlung über bestimmte Empfangsanlagen vom Senderecht nach § 17 Abs 3 UrhG.
Das Inkrafttreten ist grds für den Tag nach Kundmachung im BGBl vorgesehen.