Urheberrechts-Novelle 2021

GesetzgebungWirtschaftsrechtKriwanekJänner 2022

Umsetzung der RL (EU) 2019/790  und der RL (EU) 2019/78 ; Einführung freier Werknutzungen zugunsten des Text- und Datamining; Ausbau zu einer freien Werknutzung für digitale Nutzungen in Unterricht und Lehre; Erweiterung der freien Werknutzung für das Zitat um Nutzungen zum Zweck von Karikaturen, Parodien oder Pastiches auf Online-Plattformen

Inkrafttreten

1.1.2022

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

3.1.2022

Betroffene Normen

KOG, UrhG, VerwGesG 2016

Betroffene Rechtsgebiete

Immaterialgüterrecht

Quelle

BGBl I 2021/244, 448/BNR , AB 1257 , RV 1178 BlgNR 27. GP ; 143/ME 3. 9. 2021

Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz, das Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 und das KommAustria-Gesetz geändert werden (Urheberrechts-Novelle 2021 – UrhNov 2021) (BGBl I 2021/244448/BNR , AB 1257 , RV 1178 BlgNR 27. GP ; 143/ME)

Die Novelle dient insb der Umsetzung der RL2019/790 [über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt] und der RL (EU) 2019/789 [mit Vorschriften für die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen]. Der Großteil der Vorgaben der beiden RL ist im UrhG umzusetzen; die erweiterte kollektive Rechtewahrnehmung für vergriffene Werke und die allgemeine Regelung der erweiterten kollektiven Rechtewahrnehmung werden in das VerwGesG 2016 aufgenommen.

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:

Das Inkrafttreten ist grds für den Tag nach Kundmachung im BGBl vorgesehen.



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