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§ 37e UrhG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Vermittlung durch den Schlichtungsausschuss

§ 37e.

In Streitigkeiten zwischen Urhebern, ihren Vertragspartnern oder Dritten über die Ansprüche nach den §§ 37c und 37d kann der Schlichtungsausschuss (§ 82 VerwGesG 2016) als Vermittler angerufen werden. Die Streitteile können sich auch durch repräsentative Vereinigungen (§ 37b Abs. 4) vertreten lassen.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2022

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR40241404