Änderung von BibuG und WTBG

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrJänner 2022

Erweiterung des Berechtigungsumfangs der Bilanzbuchhalter und Buchhalter zur Abgabe grenzüberschreitender Umsatzsteuermeldungen; Verlängerung von COVID-19-Maßnahmen; ZTG: Bedingungen für Sitzungen ohne persönliche Teilnahme mithilfe elektronischer Fernübertragung

Inkrafttreten

1.1.2022

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

1.1.2022

Betroffene Normen

BibuG, WTBG

Betroffene Rechtsgebiete

 

Quelle

BGBl I 2021/240

Bundesgesetz, mit dem das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, das Wirtschaftskammergesetz 1998, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, das Ziviltechnikergesetz 2019 und das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert werden; BGBl I 2021/240 vom 31. 12. 2021 (Ausschussbericht 1213 BlgNR 27. GP ; Initiativantrag 2092/A BlgNR 27. GP )

Grenzüberschreitende Umsatzsteuermeldung

Seit dem 1. 7. 2021 können Unternehmen erstmals umfassende grenzüberschreitende Umsatzsteuermeldungen und -zahlungen über das neu eingerichtete EU-One-Stop-Shop-Portal vornehmen, ohne sich wie bisher in jedem Mitgliedsstaat einzeln dafür registrieren zu müssen. Aufgrund der Komplexität dieser Meldungen ist für eine gesetzeskonforme Abwicklung die Durchführung durch einen fachkundigen Vertreter von Vorteil. Die bisherige gesetzliche Regelung bietet keine ausreichende Klarheit darüber, ob vom Berechtigungsumfang der Bilanzbuchhalter und Buchhalter die Vertretung im One-Stop-Shop mitumfasst ist. Durch gesetzliche Anpassungen wird nun eindeutig geregelt, dass entsprechende Erklärungen auch von Angehörigen der Berufsgruppen Bilanzbuchhalter und Buchhalter vorgenommen werden können.

Der Vertretungsumfang der Bilanzbuchhalter und der Buchhalter wird auf die Vertretung einschließlich der Registrierung, der Beendigung und der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten des Umsatzsteuer-One-Stop-Shop ausgeweitet. Diese Änderung berührt die gemäß § 25b Abs 1 Z 2 bzw § 27 Abs 8 UStG 1994 erforderlichen Voraussetzungen für die Zulassung als IOSS- bzw Fiskalvertreter sowie das Zulassungsverfahren zum IOSS- bzw Fiskalvertreter nicht.

Verlängerung von COVID-19-Bestimmungen

Die mit den Bundesgesetzen BGBl I 2020/141, BGBl I 2021/139 und BGBl I 2021/27 eingeführten COVID-19-Bestimmungen sind mit 31. 12. 2021 ausgelaufen (ua Verordnungsermächtigung für Fristhemmungen; Berechtigung von Bilanzbuchhaltern, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Beratung, Vertretung und zur Ausstellung von Bestätigungen iZm COVID-19-Maßnahmen; Haftungsbeschränkung für diese Tätigkeiten betreffend Corona-Maßnahmen auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit). Es ist davon auszugehen, dass diese Bestimmungen auch für 2022 benötigt werden, weshalb die Maßnahmen bis 30. 6. 2022 verlängert werden.

Ziviltechnikergesetz: Sitzungen mithilfe elektronischer Fernübertragung

Im neuen § 87a Ziviltechnikergesetz wird geregelt, unter welchen Bedingungen Sitzungen ohne persönliche Teilnahme mithilfe elektronischer Fernübertragung abgehalten werden dürfen. Eine der Bedingungen ist, dass alle Mitglieder des Organes oder Gremiums in der Einladung über die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Sitzungsteilnahme informiert wurden. So wird sichergestellt, dass Mitglieder, die nicht über eine entsprechende technische Ausstattung verfügen, sich diese bis zur Sitzung beschaffen können. Als organisatorische Voraussetzung für die Sitzungsteilnahme könnte die Kammer zB eine verbindliche Anmeldung zur Sitzung per E-Mail vorsehen. Weitere Bedingung für die Abhaltung virtueller Sitzungen ist, dass die Kammer die Identität der Sitzungsteilnehmer zweifelsfrei feststellen kann. Außerdem muss gewährleistet sein, dass alle Sitzungsteilnehmer an der Sitzung aktiv teilnehmen und abstimmen können. Die Sitzungseinladung zu einer Kammervollversammlung ist an die Mitglieder per E-Mail oder Brief zu versenden.

Außerdem wurde normiert, dass der Vorsitzende des Kollegialorgans oder Gremiums die Identität des Teilnehmers festzustellen hat. Dies kann anhand eines amtlichen Lichtbildausweises im Rahmen eines videogestützten elektronischen Verfahrens erfolgen. Die Abhaltung einer virtuell durchgeführten Kammervollversammlung soll weiters auf den Internetseiten der Länderkammern kundgemacht werden.



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