Kinderbetreuungsgeld, Familienbeihilfe und Familienzeitbonus

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrFebruar 2020

Rückwirkend ab 1. 7. 2018: Kinderbetreuungsgeld und Familienbeihilfe für Krisenpflegepersonen; rückwirkend ab 1. 1. 2019: Familienzeitbonus auch während Krankenhausaufenthalt des Kindes

Inkrafttreten

1.7.2018

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

2.4.2019

Betroffene Normen

FamZeitbG, FLAG, KBGG

Betroffene Rechtsgebiete

Sozialrecht

Quelle

BGBl I 2019/24

Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Kinderbetreuungsgeldgesetz sowie das Familienzeitbonusgesetz geändert werden, BGBl I 2019/24 vom 21. 3. 2019 (AB 494 BlgMR 26. GP; 584/A BlgNR 26. GP )

Überblick

Das Bundesgesetz enthält einige Anpassungen hinsichtlich der Familiensozialleistungen, und zwar Kinderbetreuungsgeld und Familienbeihilfe auch für Krisenpflegepersonen und einen Anspruch von Vätern auf Familienzeitbonus auch während des Spitalsaufenthalts des Kindes.

Die Änderungen treten jeweils rückwirkend in Kraft.

Krisenpflegeeltern

Krisenpflegepersonen sind wichtige Bezugspersonen für Kinder in Notsituationen. Das Wesen der Krisenpflege besteht darin, die betroffenen Kleinkinder (idR unter 3 Jahren) für die Dauer der Gefährdungsabklärung (Kindeswohlgefährdung, Ausfall der Betreuungsperson etc) zur vorübergehenden Pflege und Erziehung (idR einige Wochen) Krisenpflegepersonen anzuvertrauen, bis entweder über die Rückkehr des Kindes in die Familie oder dessen Übergabe in Dauerpflege entschieden werden kann.

Bislang bestand für Krisenpflegepersonen nur dann Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, wenn alle Voraussetzungen erfüllt waren, was mangels Einhaltung der Mindestbezugsdauer bzw mangels dauerhaftem gemeinsamen Haushalt nur in einigen Fällen vorkam (2017 waren es etwa 60). Aufgrund der ständigen Rechtsprechung sind Krisenpflegepersonen keine Eltern iSd § 184 ABGB (vgl ua OGH 29. 6. 2011, 8 Ob 54/11s, Zak 2011/611). Zudem wurde in einer aktuellen rechtskräftigen Entscheidung des OLG Wien bestätigt, dass Krisenpflege immer nur vorübergehend ist, also nie eine dauerhafte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Kind vorliegt – unabhängig davon, wie lange das Kind betreut wird –, weshalb auch aus diesem Grund kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld bestehe.

Die Neuregelung sieht nun vor, dass eine Krisenpflegeperson unabhängig davon, dass nie eine dauerhafte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Krisenpflegekind vorliegt, Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für das Krisenpflegekind hat, sofern sie es mindestens 91 Tage durchgehend in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft betreut (§ 2 Abs 6 letzter Satz KBGG).

Weiters werden die Begriffe Krisenpflegepersonen und Krisenpflegekinder in einem neuen § 2a KBGG definiert; darin wird außerdem klargestellt, dass all jene Bestimmungen im KBGG, die auf Pflegeeltern und Pflegekinder anzuwenden sind, auch auf Krisenpflegepersonen und Krisenpflegekinder angewendet werden.

Die zitierte Rechtsprechung des OGH findet auch für den Bereich der Familienbeihilfe Anwendung. Insofern ist auch eine Anpassung im FLAG erforderlich, damit ein Anspruch auf die Familienbeihilfe für Krisenpflegekinder sichergestellt wird (§ 2 Abs 3a FLAG).

Die Bestimmungen betreffend Krisenpflegepersonen treten rückwirkend mit 1. 7. 2018 in Kraft.

Familienzeitbonus während Krankenhausaufenthalts

Bislang blieb Vätern – mangels gemeinsamen Haushalts von Vater, Mutter und Kind iSd § 2 Abs 3 FamZeitbG – der Anspruch auf den Familienzeitbonus für den Zeitraum verwehrt, in dem sich das Kind im Krankenhaus befand (vgl OGH 20. 11. 2018, 10 ObS 109/18d, ARD 6634/12/2019).

Nunmehr gebührt der Familienzeitbonus als Ausnahme auch dann, wenn aufgrund des medizinisch erforderlichen Krankenhausaufenthaltes des Kindes (zB aufgrund einer schweren Erkrankung des Kindes oder im Falle eines Frühchens) kein gemeinsamer Haushalt der Eltern mit dem Kind vorliegt, sofern der Vater sowie die Mutter jeweils im Durchschnitt mindestens 4 Stunden täglich das Kind persönlich pflegen und betreuen (und alle anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden; § 2 Abs 3a FamZeitbG). Der Vater hat das Ausmaß der Pflege und Betreuung des Kindes durch ihn und den anderen Elternteil durch Bestätigungen des Krankenhauses beim Krankenversicherungsträger nachzuweisen.

Diese Regelung tritt rückwirkend mit 1. 1. 2019 in Kraft und ist auf Geburten nach dem 31. 12. 2018 anzuwenden.



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