Beleglotteriegesetz

GesetzgebungSteuerrechtSadloJänner 2026

Förderung der digitalen Belegmitnahme durch die Einführung einer Beleglotterie von 1. 10 2026 bis 31. 12. 2029 sowie damit zusammenhängend Bereitstellung einer kostenlosen BMF-App für die digitale Belegmitnahme (Weiterentwicklung der bestehenden FinanzOnline-App FON+)

Inkrafttreten

1.10.2026

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Vorschlag

Letzte Änderung

20.1.2026

Betroffene Normen

BLG

Betroffene Rechtsgebiete

Verfahrensrecht

Quelle

IA 630/A BlgNR 28. GP

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einführung einer Beleglotterie (Beleglotteriegesetz – BLG) erlassen werden soll (Initiativantrag 10. 12. 2025, 630/A BlgNR 28. GP )

-> Gesetzwerdung bleibt abzuwarten

Stärkung der Belegmitnahmekultur

Eine wesentliche Zielsetzung der Bundesregierung im Rahmen des beim Ministerrat am 10. 12. 2025 präsentierten “Registrierkassenpakets“ (MRV 10. 12. 2025, 34/15) ist, die Belegerteilung zu digitalisieren (zur Liberalisierung der digitalen Belegerteilung inkl Recht auf einen ausgedruckten Beleg siehe im Briefing Abgabenänderungsgesetz 2025 unter Pkt 10.4.) und gleichzeitig die Belegmitnahmekultur durch die Kunden zu verbessern bzw zu erleichtern.

Hinweis

Die dritte im Rahmen des “Registrierkassenpakets“ (siehe auch Rechtsnews 37491) beschlossene und durch das AbgÄG 2025 umgesetzte Maßnahme sind durch technische Weiterentwicklungen der Registrierkassensysteme ermöglichte Vereinfachungen bei der Erteilung von Belegen nach einem Einkauf. Durch die verstärkte Digitalisierung wird ab Oktober 2026 der Zettelausdruck vermindert:

Trotz der weiterhin bestehenden Wahlmöglichkeit bei Unternehmern zwischen Papierbelegen und digitalen Belegen ist künftig die Belegerteilungspflicht auch dann erfüllt, wenn der Unternehmer dem Kunden das Auslesen des Belegs mittels digitalem Endgerät ermöglicht. Der Unternehmer kann den elektronischen Beleg somit entweder in den unmittelbaren Verfügungsbereich des Kunden übermitteln (zB per E-Mail, App) oder dem Kunden die Möglichkeit einräumen, den elektronischen Beleg mit einem Endgerät auszulesen (zB per Bildschirmanzeige).

Das Recht auf einen Papierbeleg wird im Zuge dieser Änderung des § 132a Abs 1 BAO fest verankert.

Um den Konsumenten die Mitnahme und Ablage der digitalen Belege zu erleichtern, wird die bestehende FinanzOnline-App FON+ weiterentwickelt. In Zukunft soll sie nicht nur ausgedruckte, sondern auch digital angezeigte oder übertragene Belege verarbeiten können. Auch eine Kommunikation mit betriebsbezogenen App-Systemen (zB „Jö-App“) wird angestrebt. Ziel ist es die digitale Belegmitnahme mit FON+ möglichst niederschwellig zu gestalten und auch ohne FON-Teilnahme zu ermöglichen. Damit wird für alle Konsumenten ein niederschwelliges Angebot zur digitalen Belegverarbeitung geschaffen (zB für Gewährleistungen oder die Weiterverwendung in der Steuererklärung).

Um die Nutzung der App zu unterstützen und die digitale Belegmitnahmekultur zu stärken soll eine Beleglotterie eingeführt werden. Die Beleglotterie soll diesen Anreiz setzen. Aus den über FON+ mitgenommenen und übermittelten Belegen sollen über zufallsbasierte Ziehungen Gewinner ermittelt werden, die eine Geldzuwendung des Bundes erhalten. Erfahrungen anderer Länder, die eine Beleglotterie eingeführt haben, zeigen, dass diese Systeme erhebliche Aufmerksamkeit erzeugen, womit der Anreiz zur digitalen Belegmitnahme gesteigert werden kann. Die Höhe der Preise und die Frequenz der Ziehungen sollen so gestaltet sein, dass die Anreize und Kosten in einem vernünftigen Verhältnis stehen. Die Gesamthöhe der Zuwendungen für ein Gesamtjahr soll 4 Mio Euro pro Jahr nicht übersteigen. Die bestehenden Systeme der Registrierkassendatenbank erlauben eine niederschwellige, kostengünstige und komplett digitale Umsetzung mit minimalen Adaptierungen. Die Umsetzung der nötigen technischen Adaptierungen wird ein knappes Jahr in Anspruch nehmen.

Die Liberalisierung der digitalen Belegerteilung (inkl Recht auf einen ausgedruckten Beleg) sowie die Beleglotterie treten wegen der technischen Vorlaufzeiten mit 1. 10. 2026 in Kraft.

Neues Beleglotteriegesetz

Ein entsprechender Initiativantrag von ÖVP, SPÖ und NEOS wurde dem Finanzausschuss am 10. 12. 2025 zugewiesen (IA 630/A BlgNR 28. GP ). Einstimmig sprach sich der Finanzausschuss für eine Begutachtungsfrist bis 13. 1. 2026 aus. Der Initiativantrag wurde vertagt und soll im Jänner erneut im Finanzausschuss behandelt werden.

Das geplante Beleglotteriegesetz verpflichtet den BMF zur Durchführung der Beleglotterie. Er kann sich dabei einer Behörde in seinem Wirkungsbereich bedienen. Um die Preise möglichst attraktiv zu gestalten, sind sie von jeglicher Abgabe befreit.

§ 3 BLG begrenzt den Teilnehmerkreis auf natürliche Personen. Um eine vollständig digitale Abwicklung zu ermöglichen, erfordert eine Teilnahme die Verwendung der Fon+ App. Die Teilnahme an FinanzOnline ist keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Beleglotterie.

Um Missbrauch hintanzuhalten sind gemäß § 4 BLG ausschließlich Belege zugelassen, die die Anforderungen der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) erfüllen. Andere Belege nehmen nicht an der Auslosung teil.

Die Ermittlung der Gewinner ist in § 6 BLG wie folgt vorgesehen: In jedem Monat werden aus den im Vormonat ausgestellten und übermittelten maschinenlesbaren Codes mittels eines zufallsbasierten Algorithmus 100 Teilnehmer ausgelost. Die Gewinne bestehen aus einer Geldzuwendung in Höhe von € 2.500,- (entspricht dem gerundeten durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen eines ganzjährig Vollzeitbeschäftigten im Jahr 2023 laut Statistik Austria).

Zusätzlich zu den regulär durchzuführenden Auslosungen kann der BMF eine oder zwei zusätzliche Auslosungen mit Verordnung vorsehen. Dabei werden aus den übermittelten maschinenlesbaren Codes des Vormonats zusätzlich zu den 100 regulären Gewinnern zwei Personen ausgewählt, die eine Geldzuwendung von je € 250.000,- bekommen sollen. Insgesamt dürfen für die Beleglotterie Kosten in Höhe von 4 Millionen Euro verwendet werden. Aus Transparenzgründen wird der Auswahlalgorithmus auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Aus Sicherheits- und Kostengründen soll die Kommunikation mit den Teilnehmern gemäß § 7 BLG ausschließlich über die FON+ App erfolgen. Dies beinhaltet auch die Verständigung der Gewinner. Ist der Finanzverwaltung eine Kontoverbindung bekannt gegeben worden, erfolgt die Auszahlung des Gewinns auf dieses, anderenfalls wird der Gewinner über die FON+ App kontaktiert. Gewinne an Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, werden nicht ausgezahlt.

Das geplante Beleglotteriegesetz soll mit 1. 10. 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2029 außer Kraft treten.

Zusätzlich zum neuen Beleglotteriegesetz sollen detailliertere Regelungen mit Verordnung erfolgen. Diese umfassen Folgendes:

  1. 1. Die Festlegung ob und gegebenenfalls wie viele Bonusauswahlen stattfinden sollen
  2. 2. Die Teilnahmebedingungen sowie
  3. 3. die Festlegung technischer Details der Datenverarbeitung und der Datensicherheit sowie
  4. 4. Übergangsbestimmungen für das Jahr 2026.



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