Änderung des UStG (Umsatzsteuersenkung auf ausgewählte Nahrungsmittel)

GesetzgebungSteuerrechtSadloMärz 2026

Zur Bekämpfung der Teuerung soll für ausgewählte Grundnahrungsmitteln ab 1. 7. 2026 der USt-Satz (dauerhaft) von derzeit 10 % auf 4,9 % gesenkt werden. Die Abgrenzung der begünstigten Nahrungsmittel soll mittels Kombinierter Nomenklatur erfolgen. Nur die Lieferung und die Einfuhr dieser zentralen Produkte des täglichen Bedarfs soll begünstigt sein. Restaurationsumsätze sollen vom Anwendungsbereich nicht umfasst sein. Aufgrund des neuen ermäßigten USt-Satzes iHv 4,9 % ist die technische Umstellung der Registrierkassen erforderlich.

Inkrafttreten

1.7.2026

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Entwurf

Letzte Änderung

16.3.2026

Betroffene Normen

 

Betroffene Rechtsgebiete

Umsatzsteuer

Quelle

88/ME NR 28. GP

Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994 geändert wird; ME 11. 3. 2026, 88/ME NR 28. GP

1. Günstigerer Einkauf: Umsatzsteuersenkung ab Juli 2026

Da der Lebensmittelsektor einer der zentralen Preistreiber bleibt, hat die Bundesregierung im Jänner 2026 eine Senkung der Umsatzsteuer auf Grundnahrungsmittel zur Bekämpfung der Teuerung angekündigt, siehe Vortrag des BMF an den Ministerrat (MRV 39/13 vom 28. 1. 2026, GZ 2026-0.081.506 ). Das soll zusätzlich zu den bisherigen Maßnahmen (gegen falsche Rabatte, intransparente Preise und Mogelpackungen) eine nachhaltige Entlastung für die österreichischen Haushalte schaffen. Wegen der hohen öffentlichen Aufmerksamkeit für das Thema und verstärkten Kontrollmechanismen wird unterstellt, dass die Umsatzsteuersenkung zur Gänze weitergegeben wird.

Die Senkung der Umsatzsteuer soll durch eine Plastikabgabe für nicht recycelbares Plastik und eine Paketabgabe für Drittstaatspakete gegenfinanziert werden.

2. Neuer ermäßigter USt-Satz auf ausgewählte Nahrungsmittel

Am 11. 3. 2026 sind die Entwürfe des BMF zur Änderung des UStG und der Registrierkassensicherheitsverordnung mit dem Ersuchen um allfällige Stellungnahmen bis 8. 4. 2026 in Begutachtung gegangen. Die Bundesregierung reagiert damit  in einem weiteren Bereich des täglichen Lebens auf die gestiegene Inflation:  Für die Lieferung von ausgewählten Nahrungsmitteln soll ab dem 1. 7. 2026 der Umsatzsteuersatz (USt-Satz) von derzeit 10 % auf 4,9 % gesenkt, und somit mehr als halbiert werden. Die Abgrenzung der begünstigten Nahrungsmittel erfolgt mittels Kombinierter Nomenklatur (KN), dem Warenklassifikationssystem der EU.

Zu diesem Zweck soll in § 10 UStG ein Absatz 1a eingefügt werden. Die begünstigten Nahrungsmittel (Abgrenzung mittels KN) sollen in der Anlage 3 zum UStG aufgelistet werden. Der reduzierte USt-Satz von 4,9 % soll ausschließlich auf die unter die jeweilige Position bzw Unterposition der KN der Anlage 3 (zu § 10 Abs 1a UStG) fallenden Nahrungsmittel anwendbar sein. Darunter fallen beispielsweise: Milch (einschließlich laktosefreier) und Milcherzeugnisse wie zum Beispiel Joghurt, Butter; Eier (frisch) von Hühnern; Gemüse (frisch, gekühlt, gefroren); Obst bzw genießbare Früchte; Reis; Mehl und Grieß von Weizen; Teigwaren (weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet); Brot und Speisesalz.

Dabei sollen nur die Lieferungen und die Einfuhr dieser ausgewählten Nahrungsmittel selbst (auch mit Warenumschließungen) begünstigt sein. Hingegen soll der ermäßigte Steuersatz iHv 4,9 % nicht zur Anwendung kommen, wenn ein Nahrungsmittel der Anlage 3 zum UStG einheitlich mit einem Lebensmittel, das unter einen anderen Steuersatz fällt, geliefert bzw eingeführt wird, selbst wenn das letztgenannte Lebensmittel nur unselbständige Nebenleistung wäre.

Beispiel:

Die Lieferungen von zB Wurstsemmeln oder Kakaogetränken fallen nicht unter den ermäßigten Steuersatz iHv 4,9% (Semmel, Milch). Für diese Lieferungen kommt unverändert der Steuersatz iHv 10 % zur Anwendung.

Restaurationsumsätze sollen vom Anwendungsbereich nicht umfasst sein.

3. Erforderliche technische Folgeänderungen

Die Anpassung des USt-Satzes hat Auswirkungen auf die Registrierkassen bzw das Buchhaltungssystem der betroffenen Unternehmen im Lebensmittelbereich, da der veränderte USt-Satz entsprechend berücksichtigt werden muss. Aufgrund der gesetzlichen Änderungen der Umsatzsteuer soll im Rahmen der Registrierkassensicherheitsverordnung die technische Festlegung erfolgen, dass der neue USt-Satz von 4,9 % in der Registrierkasse als „Betrag-Satz-Besonders“ zu erfassen ist. 

Hinweis:

Seitens der WKÖ und des Handelsverbands wurden dem BMF im Februar 2026 Fragen zur geplanten umsatzsteuerlichen Änderung gestellt. Die Ausführungen des BMF zu den diesbezüglichen technischen Fragen aus umsatzsteuerlicher und zolltarifarischer Sicht sowie hinsichtlich der Registrierkassensicherheitsverordnung sind auf der Homepage des BMF abrufbar unter Rechtsnews > Steuern - Rechtsnews > Aktuelle Informationen und Erlässe > Fachinformationen - Umsatzsteuer > Umsatzsteuersenkung auf ausgewählte Nahrungsmittel .



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