Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Kennzeichnung von Waren, deren Menge sich ohne entsprechende Preissenkung verringert hat (Anti-Mogelpackungs-Gesetz), erlassen wird
Mit dem neuen Anti-Mogelpackungs-Gesetz soll das Phänomen der sog „Shrinkflation“ bekämpft werden. Der Begriff „Shrinkflation“ setzt sich aus dem englischen Wort für „schrumpfen“ („to shrink“) und dem Wort „Inflation“ (aufblähen) zusammen. Darunter wird das Verringern der Füllmenge oder Stückzahl eines Produkts bei gleichbleibender Verpackungsgröße verstanden, ohne dass dabei der Preis entsprechend reduziert wird, was zu einer Erhöhung des Preises je Maßeinheit führt. Da eine Änderung des Preises entweder gar nicht oder zumindest nicht im selben Verhältnis wie die Änderung der Füllmenge oder Stückzahl erfolgt, kann es sich um eine verdeckte Preissteigerung handeln. Dadurch ist dem Phänomen der „Shrinkflation“ eine gewisse Täuschungseignung der Verbraucher inhärent.
Mit dem Anti-Mogelpackungs-Gesetz soll daher für den Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandel eine Kennzeichnungspflicht für Produkte eingeführt werden, die von „Shrinkflation“ betroffen sind. Dabei sollen Händler je nach Unternehmens- bzw. Betriebsstättengröße verpflichtet werden, entweder am Produkt oder am Regal oder in unmittelbarer Umgebung oder per Informationsschild, darauf hinzuweisen, dass die Ware von „Shrinkflation“ betroffen ist. Das Gesetz verlangt eine „leicht verständliche Angabe über die Tatsache der Verringerung der Menge“ und nennt als Beispiel dafür einen Hinweis wie „Achtung: Weniger Inhalt – höherer Preis“.
Das Anti-Mogelpackungs-Gesetz tritt mit 1. 4. 2026 in Kraft und mit Ablauf des 30. 6. 2030 außer Kraft.
