Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetz-Novelle 2018 - UrhG-Nov 2018) (BGBl I 2018/63, AB 222 , RV 185 BlgNR 26. GP , 54/ME BlgNR 26. GP )
Erleichterter Zugang bei Sehbehinderung
Aus dem Vertrag von Marrakesch ergibt sich die Verpflichtung, blinden, sehbehinderten oder anderweitig lesebehinderten Personen auf nationaler und internationaler Ebene einen erleichterten Zugang zu bestimmten veröffentlichten Werken wie Büchern in einem für sie zugänglichen barrierefreien Format zu ermöglichen (zB in Braille-Schrift oder Großdruck).
Österreich hat den Vertrag von Marrakesch zwar bereits mit der Urheberrechts-Novelle 2015, BGBl I 2015/99 (= Rechtsnews 20047), in § 42d UrhG umgesetzt, ein neuerlicher Anpassungsbedarf ergibt sich nun jedoch im Hinblick auf neues Unionsrecht:
- VO (EU) 2017/1563 [über den grenzüberschreitenden Austausch von Vervielfältigungsstücken bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände in einem barrierefreien Format zwischen der Union und Drittländern zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen] und
- RL (EU) 2017/1564 [über bestimmte zulässige Formen der Nutzung bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und zur Änderung der RL 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft].
Die VO ist ab 12. 10. 2018 anwendbar. Die RL ist bis 11. 10. 2018 umzusetzen.
Die RL (EU) 2017/1564 setzt die Vorgaben des Vertrags von Marrakesch auf europäischer Ebene durch die Einführung zwingender vollharmonisierter Ausnahmen von den urheberrechtlichen Verwertungsrechten um, sodass den Mitgliedstaaten insofern kein Umsetzungsspielraum bleibt. Da der Text der RL (EU) 2017/1564 in einigen Punkten vom geltenden § 42d UrhG abweicht (etwa bei den erfassten Werken und Schutzgegenständen und den erlaubten Nutzungshandlungen), ist § 42d UrhG entsprechend anzupassen. Im Kern bleibt die Bestimmung lt den EB jedoch unverändert.
Nutzung parlamentarischer Reden
Sitzungen des Parlaments werden in Zukunft zum Zweck der Information einer breiten Öffentlichkeit auch über Video-on-Demand zugänglich gemacht. Die Zulässigkeit dieser Nutzung ist derzeit aus urheberrechtlicher Perspektive unklar, weil die freie Werknutzung iZm öffentlichen Reden nur zu „Zwecken der Berichterstattung“ möglich ist. Daher wird der Umfang der freien Werknutzung von öffentlichen Reden in § 43 Abs 1 UrhG klargestellt. Diese soll generell zu „Informationszwecken“ möglich sein.