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§ 43 UrhG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.10.2018

Freie Werknutzungen an Werken der Literatur.

§ 43.

(1) Reden, die in einer zur Besorgung öffentlicher Angelegenheiten zuständigen Versammlung oder in Verfahren vor den Gerichten oder anderen Behörden gehalten werden, sowie öffentlich gehaltene politische Reden dürfen für Informationszwecke vervielfältigt, verbreitet, öffentlich vorgetragen, durch Rundfunk gesendet und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

(2) Ist eine Rede dieser Art auf einem Schallträger festgehalten worden, so darf dieser nur mit Einwilligung des Urhebers verbreitet werden.

(3) Die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Zurverfügungstellung der im Abs. 1 bezeichneten Reden in Sammlungen solcher Werke sind dem Urheber vorbehalten.

1. Übergangsbestimmung: § 106

2. zum Begriff des Verbreitens siehe § 16

3. EG: Art. II, BGBl. I Nr. 32/2003

4. ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 32/2003

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2018

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR40204805