AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket

GesetzgebungWirtschaftsrechtKriwanekSeptember 2023

va Maßnahmen zur Abfallvermeidung (Förderung der Kreislaufwirtschaft/Recycling mit konkreten Zielen, Einwegpfand ua)

Inkrafttreten

 

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

25.9.2023

Betroffene Normen

 

Betroffene Rechtsgebiete

Umweltrecht, Gewerberecht

Quelle

BGBl I 2021/200, 393/BNR , AB 1123 , RV 1104 BlgNR 27. GP , 117/ME

Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket) (BGBl I 2021/200, 393/BNR , AB 1123 , RV 1104 BlgNR 27. GP , 117/ME)
 

Schwerpunkte dieser Novelle sind va:

1. Förderung der Kreislaufwirtschaft (Recycling)

Im Juni 2018 wurde das sogenannte Kreislaufwirtschaftspaket der EU im ABl veröffentlicht. Damit soll eine stärker kreislauforientierte Wirtschaft forciert werden, bei der es darum geht, den Wert von Produkten, Stoffen und Ressourcen innerhalb der Wirtschaft so lange wie möglich zu erhalten und möglichst wenig Abfall zu erzeugen. Durch intelligentes Produktdesign, mehr Recycling und Wiederverwendung soll der Kreislauf in den Produktlebenszyklen zunehmend geschlossen und eine wirksamere Wertschöpfung und Nutzung aller Rohstoffe, Produkte und Abfälle erreicht werden. Mit dem Paket wurden folgende bestehende Richtlinien angepasst:

  • Abfallrahmenrichtlinie
  • Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle
  • Richtlinien über Altfahrzeuge, über Altbatterien und über Elektroaltgeräte
  • Richtlinie über Abfalldeponien

Das Kreislaufwirtschaftspaket umfasst neben weiteren Zielvorgaben für das Recycling von Siedlungsabfällen – mindestens 65% bis zum Jahr 2035 – auch spezifische Ziele für Verpackungen. Bis 2030 müssen folgende Recyclingquoten für Verpackungen erreicht werden: Gesamt (70%), Kunststoffe (55%), Holz (30%), Eisenmetalle (80%), Aluminium (60%), Glas (75%) sowie Papier und Pappe (85%). Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten bis zum 1.1. 2025 getrennte Sammlungen auch von Textilabfällen einrichten und bis zum 31.12.2023 sicherstellen, dass Bioabfälle entweder getrennt gesammelt oder durch Kompostierung an der Quelle recycelt werden.

Hinsichtlich einer Deponierung müssen die Mitgliedstaaten ua bis zum Jahr 2030 sicherstellen, dass zur Verwertung geeignete Abfälle nicht auf Deponien angenommen werden, mit Ausnahme von Abfällen, für die die Deponierung das beste Umweltergebnis darstellt.

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der erweiterten Herstellerverantwortung. Produkthersteller sind im Rahmen der Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung dafür verantwortlich, die Bewirtschaftung ihrer Produkte im Abfallstadium zu gewährleisten und müssen hiefür einen finanziellen Beitrag leisten. Ausländische Hersteller von Fahrzeugen und Batterien müssen – entsprechend dem Beispiel der Elektrogeräte – künftig verantwortliche Bevollmächtigte in Österreich bestellen.

Die Vorgaben des Kreislaufwirtschaftspakets werden im AWG 2002 verankert und – betreffend Verpackungen - in der Novelle der Verpackungsverordnung 2014 präzisiert.

Die Vorgaben zur Verbrennung werden ebenfalls im AWG 2002 umgesetzt, die Vorgaben zur Deponierung werden in einer Novelle der Deponieverordnung geregelt bzw präzisiert.

2. Schwerpunkt  Kunststoffprodukte

Die RL (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (SUP-Richtlinie)  ist am 2. 7.2019 in Kraft getreten. Ziel der RL ist va, das Plastikmüllaufkommen zu reduzieren, um so die Auswirkungen von Plastikmüll auf die Umwelt, va auf die Meeres, zu verringern. Weiters soll mit innovativen und nachhaltigen Geschäftsmodellen, Artikeln und Werkstoffen der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft gefördert werden. Von der SUP-RL betroffen sind jene Einwegkunststoffprodukte, die am häufigsten an europäischen Stränden aufgefunden wurden, Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, und oxo-abbaubare Kunststoffe. Für die verschiedenen Gruppen von Kunststoffprodukten werden verschiedene Maßnahmen vorgesehen, etwa Verbrauchsminderungen, Verbote oder eine erweiterte Herstellerverantwortung.

Die Vorgaben der RL werden im AWG 2002 bzw in der Novelle der Verpackungsverordnung 2014 verankert.

3. Umsetzung des Regierungsprogramms:

  • Auch in diesem Zusammenhang dienen einige weitere Maßnahmen der Reduktion von Einweg-Kunststoff-Verpackungen und dem Ausbau von Mehrwegsystemen für Getränkeverpackungen (mit konkreten Zielen und der Einhebung eines „Einwegpfands“ ab 1. 1.2025 für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall). Nähere Bestimmungen dazu werden mit Verordnung geregelt, va betr die Produktgruppe, Art des Materials, Organisation, Pfandhöhe, Registrierung der Beteiligten und der Produkte, die Verwendung der nicht ausbezahlten Pfandbeträge (Pfandschlupf) und die Rücknahmepflicht der Letztvertreiber.
  • Verlagerung des Güterstraßenverkehrs auf die Schiene bei Abfalltransporten
  • Digitalisierung insbesondere bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen
  • Importverbot bestimmter Abfälle zur Deponierung
  • Registrierungspflicht für Transporteure

4. Inkrafttreten 

Die Änderungen treten ua bereits mit dem Tag nach Kundmachung im BGBl in Kraft.

Hinweis: Siehe dazu auch das Briefing Kreislaufwirtschaft.

Siehe dazu auch die Verordnung der BMK über das Pfand für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall (Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen), BGBl II 2023/283 sowie die Verordnung der BMK , mit der die Verpackungsverordnung 2014 geändert wird (Verpackungsverordnung-Novelle 2023), BGBl II 2023/284.



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