Änderungen im AlVG, AMSG, FLAG und AMFG

GesetzgebungPersonalrechtSabaraJuli 2020

Einmalzahlung iHv € 450,- für Personen, die infolge der Corona-Pandemie längere Zeit arbeitslos sind; Einmalzahlung iHv € 360,- für jedes Kind zusätzlich zu Familienbeihilfe und Schulstartgeld; Verlängerung der sonst geltenden Befristung beim Weiterbildungsgeld und beim Bildungsteilzeitgeld, wenn Bildungsmaßnahmen, die wegen der Corona-Krise unterbrochen worden sind, danach wiederum fortgesetzt werden können; 

Inkrafttreten

1.9.2020

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

24.7.2020

Betroffene Normen

AlVG, AMFG, AMSG, FLAG

Betroffene Rechtsgebiete

Sozialrecht

Quelle

BGBl I 2020/71

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Arbeitsmarktförderungsgesetz geändert werden, BGBl I 2020/71 vom 24. 7. 2020 (AB 319 BlgNR 27. GP ; RV 285 BlgNR 27. GP )

1. Überblick

Die vorliegende Gesetzesnovelle soll dazu dienen, Nachteile infolge der Covid-19 Krise besser bewältigen zu können. Dies geschieht etwa durch eine zusätzliche finanzielle Abgeltung für arbeitslose Personen in Form einer Einmalzahlung. Auch die Familienbeihilfe wird in Form einer Einmalzahlung erhöht.

Weiters wird jenen Personen, die eine konkrete berufliche Ausbildung während der Pandemie nicht abschließen konnten, eine Nachholung des Abschlusses erleichtert, in dem befristet für diesen Zweck die gewährte finanzielle Existenzgrundlage (Fachkräftestipendium bzw Weiterbildungsgeld) verlängert werden kann.

Schließlich wird auch entsprechend der Verordnung (EU) Nr 589/2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES) das national zu regelnde Zulassungsverfahren betreffend den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte umgesetzt.

Die Gesetzesnovelle sieht insbesondere die folgenden Maßnahmen vor:

2. Änderungen im AlVG

2.1. Einmalzahlung für Arbeitslose

Personen, die infolge der Corona-Pandemie längere Zeit arbeitslos sind, erhalten gemäß § 66 AlVG als Hilfe in dieser besonderen Lebenslage eine Einmalzahlung in der Höhe von € 450,-. Die Einmalzahlung unterliegt nicht der Sozialversicherung. Voraussetzung für den Anspruch auf die Einmalzahlung ist, dass in den Monaten Mai bis August 2020 mindestens 60 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen wurde. Die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung muss nicht durchgehend bezogen worden sein. Unterbrechungen durch kurzfristige Beschäftigungen oder Krankenstände schaden also nicht. Tage, für die der Leistungsbezug gesperrt wurde, zählen nicht zu den 60 Bezugstagen. Die Einmalzahlung gilt nicht als steuerbares Einkommen und ist bei der Prüfung von Ansprüchen, Beiträgen oder Befreiungen aufgrund anderer Regelungen nicht zu berücksichtigen.

Diese Regelung tritt mit 1. 9. 2020 in Kraft.

2.2. Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld: Verlängerung von Rahmenfrist und Dauer

Bildungsmaßnahmen, die wegen der Corona-Krise unterbrochen worden sind, können danach wiederum fortgesetzt werden, wenn das geplante Bildungsziel (Abschluss einer konkreten Ausbildung) deswegen nicht erreicht wurde. Die Regelung zielt auf jenen Personenkreis, der während der Corona-Maßnahmen weiterhin in Bildungskarenz (Bildungsteilzeit) geblieben ist, deren Bildungsmaßnahmen aber ausgesetzt oder zumindest wesentlich eingeschränkt werden mussten (insbesondere wegen Sperre der Einrichtung). Vielfach konnte dadurch insbesondere ein mit dem Arbeitgeber vereinbartes Bildungsziel nicht zur Gänze erreicht werden.

Um derart angestrebte beruflich zweckmäßige Abschlüsse nachholen zu können, wird für diesen Zweck beim Weiterbildungsgeld und beim Bildungsteilzeitgeld eine Verlängerung der sonst geltenden Befristung (ein Jahr bei Bildungskarenz, zwei Jahre bei Bildungsteilzeit) ermöglicht. (§ 81 Abs 16 AlVG)

Die betroffenen Bezieherinnen und Bezieher haben dem Arbeitsmarktservice entsprechende Nachweise in Form von Bestätigungen des jeweiligen Ausbildungsträgers vorzulegen. Aus der Bestätigung muss ersichtlich sein, aufgrund welcher Einschränkungen und um welchen Zeitraum sich die Ausbildung verlängert. Die bloße Umstellung von Präsenzveranstaltungen auf Online-Learning, wie dies vielfach geschehen ist, rechtfertigt keine Verlängerung, wenn das Lernziel auch ohne Verlängerung erreicht werden konnte oder wenn keine die Ausbildung abschließenden Prüfungen abzulegen waren.

Außerdem wird klargestellt, dass Unterbrechungen der Bildungskarenz (Bildungsteilzeit) wegen der Corona-Krise dem späteren Wiederbeginn (ohne Verlängerung) nicht schaden. Ein reduziertes Bildungsausmaß (weniger als 20 bzw 10 Wochenstunden) in der Zeit der erforderlichen Einschränkung der Maßnahmen schadet ebenfalls nicht; dies führt insbesondere zu keiner Rückforderung der Leistung.

§ 81 Abs 16 AlVG tritt rückwirkend mit 16. 3. 2020 in Kraft und mit 31. 12. 2024 außer Kraft.

3. Änderung des AMSG

Um mit Hilfe des Fachkräftestipendiums des AMS begonnene Ausbildungen beenden zu können, die während der Corona-Krise infolge der Sperre von Ausbildungseinrichtungen bzw –betrieben nicht in vollem Umfang ausgeübt werden konnten, wird die höchstmögliche Dauer des Fachkräftestipendiums um jene Zeiträume verlängert, um die sich die Dauer der Ausbildung aufgrund der durch die COVID-19-Krise bedingten Einschränkungen verlängert (§ 34b Abs 7 AlVG). Die betroffenen Bezieherinnen eines Fachkräftestipendiums haben dem AMS entsprechende Nachweise in Form von Bestätigungen des jeweiligen Ausbildungsträgers vorzulegen. Aus der Bestätigung muss ersichtlich sein, aufgrund welcher Einschränkungen und um welchen Zeitraum sich die Ausbildung verlängert. 

§ 34b Abs 7 AMSG tritt rückwirkend mit 16. 3. 2020 in Kraft und mit 31. 12. 2024 außer Kraft.

4. Änderung des FLAG

4.1. Erhöhung der Familienbeihilfe durch Einmalzahlung

Um auch Familien finanziell zu fördern, wird die Familienbeihilfe in Form einer Einmalzahlung erhöht (§ 8 Abs 9 FLAG). Diese Einmalzahlung wird in der Höhe von € 360,- für jedes Kind zusätzlich zur Familienbeihilfe und dem Schulstartgeld für den September 2020 ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt automationsunterstützt und es ist daher keine gesonderte Antragstellung erforderlich.

Die Finanzierung der Mittel der in Rede stehenden Einmalzahlungen, die im September 2020 zur Auszahlung kommen, erfolgt durch den COVID-19 Krisenbewältigungsfonds, wobei darauf hinzuweisen ist, dass es sich dabei um keine zweckgebundenen Budgetmittel handelt. Bei Nachzahlungen an Familienbeihilfe, die den September 2020 umfassen, ist der Aufwand für die Einmalzahlungen aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.

4.2. Erhöhung der Mittel des Corona-Familienhärtefonds

Die Förderungen aus dem Corona-Familienhärtefonds haben für viele Familien eine effektive und hilfreiche Entlastung gebracht. Es zeigt sich aber, dass die Zahl der Antragstellungen wesentlich höher ist, als angenommen, weshalb das vorgesehene Fördervolumen von 30 Millionen Euro nicht ausreichen wird. Um die intendierte Entlastungswirkung für möglichst viele Familien zu erreichen, die durch die infolge der COVID-19-Krise verursachten schwierigen Lebensumstände besonders betroffen sind, werden die Mittel des Corona-Familienhärtefonds auf 60 Millionen Euro erhöht. (§ 38a Abs 5 FLAG)

5. Änderung des AMFG

Die Gesetzesnovelle setzt schließlich auch entsprechend der Verordnung (EU) Nr 589/2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES) das national zu regelnde Zulassungsverfahren betreffend den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte um.

Die Verordnung (EU) Nr 589/2016 strebt eine stärkere gemeinsame Zusammenarbeit auf dem europäischen Arbeitsmarkt sowie eine Erhöhung der Mobilität der Arbeitskräfte innerhalb Europas an. Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr 589/2016 bestimmt, dass jeder Mitgliedstaat ein System für die Zulassung von Einrichtungen als EURES-Mitglieder und -Partner, für die Überwachung ihrer Aktivitäten und der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften bei der Anwendung dieser Verordnung einrichtet.

Mit der Einfügung eines neuen Abschnittes 3a (§ 10 bis § 13 AMFG) wird das von der Verordnung (EU) Nr 589/2016 geforderte System für die Zulassung von Einrichtungen als EURES-Mitglieder oder -Partner nun eingerichtet sowie auch der Betrieb der erforderlichen technischen Infrastruktur gewährleistet.

Die neuen Bestimmungen treten mit 1. 9. 2020 in Kraft.

 

 



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