DBA mit Großbritannien und Nordirland

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrApril 2019

Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und von Veräußerungsgewinnen samt Protokoll; Implementierung von Anti-Missbrauchsbestimmungen; Senkung der Quellensteuersätze auf Dividenden und Lizenzgebühren

Inkrafttreten

1.3.2019

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

1.4.2019

Betroffene Normen

 

Betroffene Rechtsgebiete

Steuerrecht

Quelle

BGBl III 2019/32

Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und von Veräußerungsgewinnen samt Protokoll, BGBl III 2019/32 vom 18. 3. 2019 (AB 432 BlgNR 26. GP ; RV 326 BlgNR 26. GP )

Im Verhältnis zum Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland wird die Doppelbesteuerung derzeit nach den Bestimmungen des am 30. April 1969 in London unterzeichneten Abkommens, BGBl 1970/390 idF BGBl III 2010/135, vermieden. Das Abkommen ist jedoch trotz mehrfacher Revisionen veraltet und entspricht nicht mehr dem neuesten Standard der OECD. Der Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen Österreichs zum Vereinigten Königreich erfordert die Vermeidung internationaler Doppelbesteuerungen durch den Abschluss eines neuen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gemäß den neuesten Entwicklungen im internationalen Steuerrecht.

Mit dem nunmehr kundgemachten neuen Abkommen sollen ua Steuerumgehungen und Gewinnverlagerungen bekämpft werden, da multinationale Unternehmen oft Differenzen zwischen nationalen Bestimmungen nutzen, um Steuerschulden zu reduzieren oder sogar zu beseitigen. Das Abkommen soll dies künftig verhindern und gleichzeitig die internationalen Standards der OECD sicherstellen. Außerdem sieht die Bundesregierung darin eine Möglichkeit zum Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen mit Großbritannien sowie zur Berücksichtigung möglicher Auswirkungen des Brexit.

Das Abkommen ist mit 1. 3. 2019 in Kraft getreten und findet (hinsichtlich österreichischer Steuern) auf jedes Steuerjahr Anwendung, das am oder nach dem 1. 1. 2020 beginnt.



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