Sonderbetreuungszeit (Phase 8)

GesetzgebungPersonalrechtSabaraJänner 2023

Einführung eines Rechtsanspruchs auf Sonderbetreuungszeit ab 1. 1. 2023 bis 7. 7. 2023 für die notwendige Betreuung von Kindern und Personen mit Behinderung

Inkrafttreten

1.1.2023

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

30.12.2022

Betroffene Normen

AVRAG

Betroffene Rechtsgebiete

Arbeitsrecht

Quelle

BGBl I 2022/230

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert wird, BGBl I 2022/230 vom 30. 12. 2022 (AB 1822 BlgNR 27. GP ; Initiativantrag 18. 11. 2022, 3021/A BlgNR 27. GP )

Verlängerung der Möglichkeiten der Inanspruchnahme der Sonderbetreuungszeit

Die Sonderbetreuungszeit der Phase 7 endet mit Ablauf des 31. 12. 2022. Im Hinblick auf die weiterhin gegebene Pandemiesituation und die weiterhin hohen Infektionszahlen werden die bestehenden Möglichkeiten der Inanspruchnahme der Sonderbetreuungszeit verlängert.

Die Sonderbetreuungszeit der Phase 8 kann nun von 1. 1. 2023 bis 7. 7. 2023 in Anspruch genommen werden. Insgesamt ist für diesen Zeitraum wiederum ein Höchstanspruch von insgesamt 3 Wochen je Arbeitnehmer vorgesehen.

Inanspruchnahme der Sonderbetreuungszeit

In § 18b Abs 1 AVRAG wird der Personenkreis aufgezählt, für dessen notwendige Betreuung der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Sonderbetreuungszeit gegen Fortzahlung des Entgelts hat:

  • Erfasst ist die notwendige Betreuung von Kindern, für die eine Betreuungspflicht besteht, wenn diese aufgrund einer Verordnung nach § 7b EpiG im Betreten von Lehranstalten oder Kinderbetreuungseinrichtungen beschränkt werden – dh derzeit nach der COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung die Betreuung von positiv getesteten (symptomlosen bzw erkrankten) Kindern, die Primarschulen oder sonstige Betreuungseinrichtungen für Kinder unter 11 Jahren besuchen (Z 1).
  • Weiters begründet wie bisher die (teilweise) Schließung von Einrichtungen und die daraus resultierende Notwendigkeit, Kinder bis zum 14. Lebensjahr oder Menschen mit Behinderungen zu betreuen, einen Anspruch auf Sonderbetreuungszeit; ebenso wenn aufgrund einer Verkehrsbeschränkung die Betreuung von Menschen mit Behinderung zu Hause erfolgt (Z 2 und Z 3).
  • Können Menschen aufgrund ihrer Behinderung keine FFP2-Maske tragen, kann für diese, wenn sie deswegen zu Hause betreut werden müssen, auch Sonderbetreuungszeit in Anspruch genommen werden (Z 3).

Voraussetzungen der Sonderbetreuungszeit

Der Anspruch auf Sonderbetreuungszeit berührt nicht Ansprüche auf Pflegefreistellung nach § 16 UrlG oder sonstige Ansprüche auf Dienstfreistellung aus einem wichtigen persönlichen Grund.

Voraussetzung für den Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit ist, dass die Betreuung des Kindes bzw des Menschen mit Behinderung notwendig ist. Eine Betreuung durch den Arbeitnehmer ist dann notwendig, wenn keine andere geeignete Betreuungsmöglichkeit besteht, um die sich der Arbeitnehmer bemühen muss. Voraussetzung für den Anspruch ist daher, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich verständigt und alles Zumutbare unternimmt, damit die vereinbarte Arbeitsleistung zustande kommt. Der Anspruchsgrund ist entsprechend nachzuweisen. Der Nachweis kann durch Vorlage eines positiven Testergebnisses (positiver molekularbiologischer SARS-CoV-2-Test, Antigen-Test), einer ärztlichen Bestätigung über eine symptomatische Erkrankung an COVID-19 oder eines Nachweises der behördlichen Schließung erfolgen.

Die in der Phase 6 vorgesehene Möglichkeit, eine Sonderbetreuungszeit zu vereinbaren, wenn kein Anspruch darauf bestand (etwa weil die Schulen oder Kinderbetreuungseinrichtungen trotz Schließung eine Betreuung anboten), ist nicht mehr vorgesehen. Die jetzt erfassten Fallgruppen begründen einen Anspruch auf Sonderbetreuungszeit, weil hier die Betreuung durch den Arbeitnehmer durchwegs notwendig ist. Für eine – zusätzliche – Vereinbarungsmöglichkeit besteht keine Notwendigkeit.

Die Sonderbetreuungszeit Phase 8 gilt im Zeitraum zwischen 1. 1. und 7. 7. 2023. Für die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs des Arbeitgebers und dessen Abwicklung steht ein Zeitraum bis 30. 11. 2024 zur Verfügung.

Hinweis
Siehe dazu in Kürze auch die Richtlinie und die FAQ der Buchhaltungsagentur des Bundes zur Sonderbetreuungszeit Phase 8 unter https://www.buchhaltungsagentur.gv.at/sonderbetreuungszeit . Siehe zur Sonderbetreuungszeit außerdem die FAQ des BMAW .



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