Hochwasserschutz - abgabenrechtliche Erleichterungen

GesetzgebungSteuerrechtBleyerMärz 2024

Einführung einer Abzugsteuer mit Endbesteuerungswirkung bei Einkünften aus Abgeltungszahlungen aufgrund von Maßnahmen zur Abwehr von Hochwasserschäden

Inkrafttreten

1.1.2025

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Entwurf

Letzte Änderung

7.2.2024

Betroffene Normen

EStG, GebG

Betroffene Rechtsgebiete

Einkommensteuer, Verkehrsteuern & Gebühren

Quelle

ME 314/ME 27. GP

Bundesgesetz, mit dem das EStG 1988 und das GebG 1957 geändert werden sollen; ME 7.2.2024, 314/ME 27. GP

1. Änderung des EStG 

Das mit dem Jahressteuergesetz 2018 – JStG 2018, BGBl I 2018/62, eingeführte Regelungsregime des § 107 EStG hat sich in der Praxis bewährt. Bei der Errichtung und dem Betrieb von Hochwasserschutzanlagen, insbesondere für Retentionsanlagen und Retentionsflächen, werden regelmäßig Abgeltungszahlungen geleistet, wie sie auch bei der Einräumung von Leitungsrechten anfallen. Das Abzugsteuermodell des § 107 soll daher auf derartige Zahlungen ausgeweitet werden. Da das Wasserrechtsgesetz 1959 den Rechtsrahmen für derartige Maßnahmen absteckt, soll dabei an die Gestaltungsformen und Begrifflichkeiten des Wasserrechtsgesetzes angeknüpft werden. Die Neuregelung soll auf Zahlungen anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2024 erfolgen. (§ 107§ 124b Z 449 EStG)

2. Änderung des GebG

Aufgrund der Erweiterung des Abzugsteuermodells des § 107 EStG soll eine entsprechende Anpassung der Gebührenbefreiung erfolgen. (§ 35 Abs 7§ 37 Abs 48 GebG)



Stichworte