ausländische Direktinvestition

GesetzgebungWirtschaftsrechtKriwanekJuli 2020

bei ausländischer Direktinvestition nunmehr subsidiäre Verpflichtung auch des zu erwerbenden österreichische Unternehmen zur Einholung der Genehmigung und Einbringung des Genehmigungsantrags

Inkrafttreten

11.10.2020

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

27.7.2020

Betroffene Normen

AußWG 2011, InvKG

Betroffene Rechtsgebiete

Gesellschaftsrecht

Quelle

BGBl I 2020/87

Bundesgesetz, mit dem ein Investitionskontrollgesetz erlassen und das Außenwirtschaftsgesetz 2011 geändert wird (BGBl I 2020/87, 97/BNR , AB 276 , RV 240 BlgNR 27. GP , 26/ME

Die VO  (EU) 2019/452 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union ( „EU-FDI-Screening-Verordnung“ ) ist ab 11. 10. 2020 in vollem Umfang anzuwenden. Bis dahin müssen auch die nationalen gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung des neuen Mechanismus zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch geschaffen werden. 

Im Hinblick auf zunehmende Direktinvestitionen aus Drittstaaten, die eine Bedrohung für die Sicherheit oder öffentliche Ordnung darstellen können, werden die geltenden österreichischen Bestimmungen, die derzeit im  AußWG 2011 enthalten sind, geändert und in einem neuen Gesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von ausländischen Direktinvestitionen (Investitionskontrollgesetz – InvKG) zusammengefasst. Dies erfordert auch Änderungen des AußWG 2011,.

Nach bisherigenRecht können Erwerbsvorgänge im Hinblick auf eine Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nur geprüft werden, wenn die erwerbende natürliche oder juristische Person ein inländisches Unternehmen oder eine Beteiligung an einem inländischen Unternehmen erwirbt, welche ihr die Kontrolle über mindestens 25 Prozent der Stimmrechte sichert. In einzelnen Fällen kann jedoch ein Prüfbedarf auch unterhalb dieser Schwelle bestehen. Es erfolgt eine Absenkung der Prüfeintrittsschwelle von derzeit 25 Prozent auf 10 Prozent insbesondere bei besonders verteidigungsrelevanten Unternehmen sowie bei Beteiligungserwerben an Unternehmen, die bestimmte, besonders sicherheitsrelevante zivile Infrastrukturen betreiben. Unabhängig von einem konkreten Schwellenwert werdenauch andere Fälle des Erwerbs eines Einflusses sowie sogenannte „asset deals“ erfasst, bei denen nicht Anteile am ganzen Unternehmen, sondern einzelne Vermögenswerte des Unternehmens erworben werden. Dabei werdenin Zukunft neben unmittelbaren auch mittelbare Erwerbsvorgänge erfasst, um Umgehungen wirksam vorzubeugen.

Um eine umfassendere Analyse von Anträgen vor der Entscheidung über die Einleitung eines vertieften Prüfverfahrens zu ermöglichen und allen Pflichten im Rahmen des Kooperationsmechanismus gemäß der EU-FDI-Screening-Verordnung nachkommen zu können, wird die Prüffrist in der ersten Verfahrensphase entsprechend verlängert.

Wie schon bisher im AußWG 2011 wird auch im neuen Gesetz ein Beirat (Komitee für Investitionskontrolle) zur Beratung des führend zuständigen Mitglieds der Bundesregierung, derzeit die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, eingerichtet. Dessen Zusammensetzung orientiert sich an jener des Außenwirtschaftsbeirats. Bei den Mitgliedern aus dem Bereich Bundesregierung wird jedoch eine flexiblere Gestaltung gewählt, die vom konkreten Tätigkeitsbereich des österreichischen Unternehmens abhängt.

 Im neuen Gesetz werden überdies die notwendigen Definitionen, Straf- und Kontrollbestimmungen vorgesehen, und es wird die Möglichkeit zur Verfügung stehen, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für einen bestimmten Erwerbsvorgang zu erlangen. Die Beibehaltung der Voranfrage wird daneben nicht mehr für erforderlich gehalten.

Als Inkrafttretensdatum ist ua der 11. 10. 2020 vorgesehen.

 



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