Änderung des BPGG

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrJuni 2023

Legistische Klarstellung iZm der Mitwirkungspflicht des Antragstellers bei Untersuchungen durch diplomierte Pflegefachkräfte; Entfall der Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts der pflegebedürftigen Person und der/des pflegenden Angehörigen beim Angehörigenbonus

Inkrafttreten

1.7.2023

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

28.6.2023

Betroffene Normen

BPGG

Betroffene Rechtsgebiete

Sozialrecht

Quelle

BGBl I 2023/65

Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird; BGBl I 2023/65 vom 21. 6. 2023 (AB 2040 BlgNR 27. GP , IA 3237/A BlgNR 27. GP )

In Österreich gibt es rund 800.000 pflegende Angehörige, die Personen mit Anspruch auf Pflegegeld daheim betreuen. Als eine Maßnahme zur Unterstützung der pflegenden Angehörigen, die ihre Erwerbstätigkeit infolge der Pflege reduziert oder aufgegeben haben, wird ab 1. 7. 2023 ein Angehörigenbonus eingeführt (siehe dazu bereits BGBl I 2022/213, ARD 6830/15/2023). Dieser beträgt im Jahr 2023 € 750,- und in weiterer Folge jährlich € 1.500,-.

Einen Anspruch auf den Angehörigenbonus hat man entweder bei Vorliegen einer Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung wegen der Pflege naher Angehöriger oder bei fehlender Selbst- oder Weiterversicherung bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen. Voraussetzung für den Erhalt des Bonus bei fehlender Selbst-/Weiterversicherung ist, dass man den nahen Angehörigen schon seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegt, das eigene monatliche Durchschnittseinkommen € 1.500,- netto nicht übersteigt und der zu pflegende Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 4 hat. Ursprünglich wäre überdies – außer für Angehörige, die für die Pflege ihren Job aufgegeben haben bzw als pflegende Angehörige versichert sind – auch ein gemeinsamer Haushalt mit dem zu pflegenden Angehörigen notwendig gewesen. Dieses Erfordernis entfällt nun aber. Begründet wird der Schritt von den Koalitionsparteien damit, dass Erfahrungen in der Praxis gezeigt hätten, dass pflegende Angehörige auch dann häufig Pflegetätigkeiten erbringen, wenn sie nicht mit der zu pflegenden Person im gemeinsamen Haushalt leben. 

Weiters wurde bei den Bestimmungen betreffend die Zuerkennung von Pflegegeld sprachlich berücksichtigt, dass auch diplomierte Pflegekräfte – und nicht nur Ärzte und Ärztinnen – in den Einstufungsprozess eingebunden sind.



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