Änderung des ArbVG ua

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrJänner 2021

Senkung des aktiven Wahlalters zum Betriebsrat von 18 auf 16 Jahre; Ersetzung des Begriffs "Lehrlingsentschädigung" durch "Lehrlingseinkommen“

Inkrafttreten

1.1.2021

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

3.1.2021

Betroffene Normen

ArbVG, PVBG

Betroffene Rechtsgebiete

Arbeitsrecht

Quelle

BGBl I 2020/170

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz und das Post-Betriebsverfassungsgesetz geändert werden; BGBl 2020/170 vom 31. 12. 2020 (AB 557 BlgNR 27. GP ; RV 378 BlgNR 27. GP ; 30/ME NR 27. GP )

Mit der vorliegenden Gesetzesänderung wird das aktive Wahlalter zum Betriebsrat im Arbeitsverfassungsgesetz und im Post-Betriebsverfassungsgesetz von 18 auf 16 Jahre gesenkt. Somit sind bei Betriebsratswahl ab 1. 1. 2021 wahlberechtigt alle Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tage der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes das 16. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind.

Weiters wird in Angleichung an die Begriffsänderung durch die Novelle zum Berufsausbildungsgesetz BGBl I 2020/18 im ArbVG der Begriff „Lehrlingsentschädigung“ durch „Lehrlingseinkommen“ ersetzt.



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