Änderung des BUAG

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrJuli 2021

Datenschutzrechtliche Begleitmaßnahmen für eine automationsunterstützte Weitergabe von aktuellen Daten durch die BUAK an die Bau-ID GmbH zur Datenverarbeitung im Rahmen des neuen Informationssystems

Inkrafttreten

1.8.2021

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

27.7.2021

Betroffene Normen

BUAG

Betroffene Rechtsgebiete

Arbeitsrecht

Quelle

BGBl I 2021/157

Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz geändert wird, BGBl I 2021/157 vom 27. 7. 2021 (Ausschussbericht AB 1012 BlgNR 27. GP , Initiativantrag 1773/A BlgNR 27.GP , Ministerialentwurf 125/ME NR 27. GP )

Um Lohn- und Sozialdumping sowie Sozialbetrug und illegale Beschäftigung in der Bauwirtschaft noch besser bekämpfen zu können, hat sich die Bauwirtschaft darauf geeinigt, ein Informationssystem (IT-System) zur Erfassung von aktuellen und relevanten Daten von auf Baustellen beschäftigten Personen einzuführen. Mit der Errichtung und dem Betrieb dieses IT-Systems ist die Bau-ID GmbH befasst, eine einhundertprozentige Tochter der Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK).

Dieses IT-System soll einerseits Arbeitgebern eine Unterstützung bei den ihnen obliegenden Prüf- und Dokumentationspflichten sein, und Arbeitnehmern eine Erleichterung ihrer Einsichtsmöglichkeit in die für sie, insbesondere bei der BUAK gespeicherten Daten darstellen. Schließlich soll die BUAK bei der Vollziehung der ihr zur Bekämpfung des Lohn- und Sozialdumpings sowie des Sozialbetrugs zukommenden Aufgaben, insbesondere durch die Verbesserung der Kontrollabläufe, unterstützt werden.

Zielgruppe sind alle Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber, die Tätigkeiten auf einer Baustelle in Österreich erbringen, also auch Arbeitgeber, die nicht in den Anwendungsbereich des BUAG fallen. Das IT-System soll jedenfalls auch von Arbeitgebern mit Sitz außerhalb Österreichs genutzt werden können, die Arbeitnehmer nach Österreich entsenden oder überlassen oder die Arbeitnehmer mit einem gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich beschäftigen.

Die Teilnahme an diesem System ist für Arbeitnehmer und für Arbeitgeber freiwillig, dh sie können selbst entscheiden, ob sie das System nutzen und ihre Arbeitnehmer im Bau-ID-System melden. Grundlage ist jeweils ein Vertrag zwischen Arbeitnehmer und der Bau-ID GmbH und Arbeitgeber und der Bau-ID GmbH.

Das IT-System soll mittels einer Bau-ID Karte (Bau-ID) genutzt werden, die einem Arbeitnehmer ausgestellt wird. Voraussetzung für die Ausstellung ist ein Vertrag mit der Bau-ID GmbH.

Mittels der Bau-ID Karte wird unabhängig davon, ob der Arbeitgeber im IT-System registriert ist, die Einsicht in die bei der Bau-ID GmbH verarbeiteten Daten ermöglicht. So können Arbeitnehmer, die bei der BUAK im Zeitpunkt der Abfrage erfassten Ansprüche, die in der Arbeitnehmer- und Betriebsauskunft der BUAK erfassten Daten gemäß § 34c Abs1 Z 4 BUAG, sowie im IT-System der Bau-ID GmbH das Abfrageprotokoll der Bau-ID Karte abrufen. Ist der jeweilige Arbeitgeber des Karteninhabers im IT-System registriert, so kann vom Baustellenverantwortlichen mittels Bau-ID Karte täglich auf der Baustelle überprüft werden, ob die für die auf einer Baustelle eingesetzten Arbeitnehmer erforderlichen Meldungen (wie insbesondere SV-Meldung, Meldung bei der BUAK) vorliegen. Ebenso werden die Kontrollabläufe auf der Baustelle durch die zuständigen Kontrollstellen beschleunigt.

Darüber hinaus werden im IT-System der Bau-ID GmbH für registrierte Arbeitgeber weitere Funktionen zur Optimierung der Abläufe auf Baustellen (zB Schlüsselverwaltung) und der Kommunikation der beteiligten Unternehmen (Auftraggeber und seine Auftragnehmer) untereinander bereitgestellt. Des Weiteren besteht für sie die Möglichkeit, diverse Unterlagen (wie Lohnbescheinigungen, Entsendemeldungen ihrer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen uä) zur Dokumentation bzw Überprüfbarkeit im IT-System zu hinterlegen.

Die nach den §§ 21 und 22 LSD-BG bereitzuhaltenden Unterlagen können für die kontrollierenden Stellen vor Ort und im Zeitpunkt der Kontrolle auch elektronisch zugänglich gemacht werden Die Hinterlegung solcher Unterlagen als Scan für die zu kontrollierenden Stellen im IT-System der Bau-ID GmbH stellt eine Möglichkeit der elektronischen Zugänglichmachung im Sinne des LSD-BG dar. Den Arbeitgeber trifft aber weiterhin die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Bereithaltung der erforderlichen Unterlagen (etwa wenn die nach den §§ 21 und 22 LSD-BG erforderlichen Unterlagen nicht vollständig im IT-System hinterlegt sind oder wenn ein zu prüfender Arbeitnehmer auf Urlaub ist und so die Unterlagen nicht via Bau-ID Karte abgerufen werden können). 

Mit den Regelungen der §§ 34 bis 34d BUAG werden nun die datenschutzrechtlichen Begleitmaßnahmen für eine automationsunterstützte Weitergabe von aktuellen Daten durch die BUAK, einer Körperschaft öffentlichen Rechts, mittels Schnittstelle an die Bau-ID GmbH zur Datenverarbeitung getroffen.

Die Änderungen treten mit 1. 8. 2021 in Kraft.



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