Weiterverarbeitung der Abfrageergebnisse
§ 34d.
(1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs berechtigt, zum Zweck der Erbringung von Leistungen an Arbeitnehmer, zur Feststellung der Zuschlagspflicht von Arbeitgebern und der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping und Sozialbetrug auf folgende Daten aus dem BauID‑System zuzugreifen und weiterzuverarbeiten: Datum, Ort und Uhrzeit der Abfrage, Name des Arbeitgebers, Firmenbuchnummer, Dienstgeberkontonummer, Umsatzsteueridentifikationsnummer, Kennziffer Unternehmensregister (KUR), Betriebssitz, Baustellenbezeichnung bzw. Baustellen‑ID, Namen der Arbeitnehmer, Sozialversicherungsnummer der Arbeitnehmer, deren Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls die Arbeitnehmerkennzahl, zusätzlich die abfragende Stelle, Lichtbilder, Abfrageergebnisse, Baubeginn und Fertigstellung.
(2) Kontrollorgane des Amtes für Betrugsbekämpfung und Prüforgane der Krankenversicherungsträger sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs zum Zwecke der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping und Sozialbetrug berechtigt, auf die durch ihre Abfrage erhobenen Daten gemäß Abs. 1 auf der Baustelle (Arbeitsstätte) zuzugreifen und diese weiterzuverarbeiten.
Schlagworte
Urlaubskasse
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Gesetzesnummer
10008275
Dokumentnummer
NOR40279663
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