Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz - BMASGK

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrOktober 2018

Anpassung zahlreicher Materiengesetze im Gesundheits- und Sozialversicherungsbereich an die durch das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz geschaffene neue zivilrechtliche Terminologie; Ausnahme der Begrenzung des Höchstausmaßes bei Säumniszuschlägen bei verspäteter SV-Meldung

Inkrafttreten

1.7.2018

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

21.9.2018

Betroffene Normen

ASVG, BPGG, BSVG, BUAG, GSVG, LAG, NVG

Betroffene Rechtsgebiete

Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht

Quelle

BGBl I 2018/59

Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Kardiotechnikergesetz, das MTD-Gesetz, das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das Sanitätergesetz, das Zahnärztegesetz, das Zahnärztekammergesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das BauernSozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Apothekengesetz, das Arzneimittelgesetz, das Medizinproduktegesetz, das Patientenverfügungs-Gesetz, das Ärztegesetz 1998, das Musiktherapiegesetz, das Psychologengesetz 2013, das EWR-Psychologengesetz, das Psychotherapiegesetz, das EWR-Psychotherapiegesetz, das Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen, das Tierärztegesetz, das Gentechnikgesetz, das Gesundheitstelematikgesetz 2012, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Bundesbehindertengesetz, das Bundespflegegeldgesetz, das Heimopferrentengesetz, das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz und das Tierärztekammergesetz geändert werden (Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz für den Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz – ErwSchAG BMASGK), BGBl I 2018/59 vom 14. 8. 2018 (AA-39, AA-40 BlGNR 26. GP; AB 231 BlgNR 26. GP ; RV 191 BlgNR 26. GP ).

Aktualisierte Fassung des in ARD 6612/12/2018 erschienenen Beitrags.

Anpassung von Materiengesetzen

Das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (2. ErwSchG), BGBl I 2017/59, ist mit 1. 7. 2018 in Kraft getreten („gerichtlicher Erwachsenenvertreter“ statt Sachwalter; „gesetzliche Erwachsenenvertretung“ durch nächste Angehörige bei entsprechendem Eintrag im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis [ÖZVV]; „gewählte Erwachsenenvertretung“ bei entsprechender Eintragung in das ÖZVV; Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht nur bei Eintragung des eingetretenen „Vorsorgefalls“ im ÖZVV).

Die neuen Vertretungsmodelle nach dem 2. ErwSchG und die neue Terminologie erforderten auch die Anpassung zahlreicher Materiengesetze. Dazu wurde ua das Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz für den Bereich des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz - ErwSchAG BMASGK, im BGBl kundgemacht.

Weitere Änderungen durch das ErwSchAG BMASGK

Mit dem ErwSchAG BMASGK wurden weiters nicht nur Redaktionsversehen beseitigt, sondern auch Einsparungsmaßnahmen bei den SV-Trägern eingeleitet (etwa Verbot von Personalaufnahmen im Verwaltungsbereich bis Ende 2019; vgl § 716 ASVG) und in Reaktion auf aktuelle Rechtsentwicklungen folgende Änderungen vorgenommen:

  • Säumniszuschläge bei verspäteter SV-Anmeldung: Mit dem Budgetbegleitgesetz 2017-2018BGBl I 2018/30, wurde (ab 2019) das Höchstausmaß der Säumniszuschläge pro Beitragszeitraum bei Meldesäumigkeiten begrenzt. Diese Begrenzung wurde durch das ErwSchAF BMASGK dahin gehend adaptiert, dass Säumigkeiten bei der Anmeldung zur Pflichtversicherung (§ 114 Abs 1 Z 1 ASVG) von dieser Begrenzung ausgenommen sind. Die unbegrenzte Ahndung dieser Verstöße erscheint dem Gesetzgeber nämlich für die Bekämpfung des Sozialbetrugs bedeutsam. (§ 114 Abs 6a ASVG)
  • Hinterbliebenenleistungen für geistig bzw psychisch Behinderte: Mit Ablauf des 30. 6. 2018 hat der VfGH einige Wortfolgen in § 86 Abs 3 Z 1 ASVG aufgehoben (VfGH 4. 12. 2017, G 125/2017ARD 6589/12/2018). Seiner Ansicht nach befindet sich eine Person, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung geschäfts- und prozessunfähig ist, in einer rechtlich vergleichbaren Lage wie eine minderjährige Person, unterliegt jedoch nicht vergleichbaren Schutzvorschriften betreffend eine verspätete Antragstellung auf Hinterbliebenenleistung (Anfall mit dem Tag nach Eintritt des Versicherungsfalls, auch wenn der Antrag erst nach Ablauf von 6 Monaten nach dem Versicherungsfall, aber innerhalb von 6 Monaten ab Volljährigkeit gestellt wurde). Zur Beseitigung dieser sachlichen Ungleichbehandlung wurde daher vorgesehen, dass diese 6-monatige Frist für die Antragstellung erst mit Ablauf von 6 Monaten nach dem Wiedererlangen der Geschäftsfähigkeitendet, wenn die anspruchsberechtigte Person beim ursprünglichen Ablauf der Frist in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt war. (§ 86 Abs 3 Z 1 ASVG§ 55 Abs 2 Z 1 GSVG§ 51 Abs 2 Z 1 BSVG)



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