Umweltförderungsgesetz - Novelle

GesetzgebungWirtschaftsrechtKriwanek/TumaMärz 2022

Maßnahmen iZm dem „Österreichischen Aufbau-und Resilienzplan 2020 – 2026“ zur Überwindung der COVID-bedingten Wirtschaftskrise im Bereich der Umweltförderung

Inkrafttreten

19.3.2022

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

18.3.2022

Betroffene Normen

UFG

Betroffene Rechtsgebiete

Umweltrecht

Quelle

BGBl I 2022/26, 473/BNR, AB 1358, RV 1328 BlNR 27. GP, 168/ME

Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert wird (BGBl I 2022/26, 473/BNR, AB 1358, RV 1328 BlNR 27. GP, 168/ME)

Mit dem Europäischen Wiederaufbaufonds werden Mittel für Reformbestrebungen der Mitgliedstaaten zur Überwindung der COVID-bedingten Wirtschaftskrise bereitgestellt. Der Österreichische Aufbau-und Resilienzplan 2020 – 2026 (ÖARP) sieht Förderungen für Investitionen und Maßnahmen vor, die über die Umweltförderung im Inland (Kreislaufwirtschaft, Umstieg auf klimafreundliche Heizungen, Bekämpfung von Energiearmut), über den neu einzurichtenden Teilbereich „Flächenrecycling“ und den Biodiversitätsfonds abgewickelt werden.

Die bisherige Förderschiene „Altlastensanierung“ wird um den Förderbereich des „Flächenrecyclings“ ausgeweitet. Ziel der Förderung ist die Unterstützung von Projekten zur Entwicklung und Nutzung von Flächen und Objekten oder Objektteilen,  die derzeit nicht mehr oder nicht entsprechend dem Standortpotenzial genutzt werden; dadurch soll der weitere Flächenverbrauch an Ortsrändern erringert und der Umweltzustand verbessert werden (§ 29a UFG).

Weiters wird ein Biodiversitätsfonds als eigenständiger Förderbereich im Rahmen des UFG eingerichtet. Mit diesen Förderungen sollen zusätzliche Maßnahmen zur Umsetzung der nationalen Biodiversitäts-Strategie angereizt bzw unterstützt werden.

Weitere Anpassungen betreffen das Abwicklungsprozedere für die Vergabe der Förderungen sowie die Umweltförderung im Inland bezüglich Zielsetzungen, Fördergegenstand usw. im Hinblick auf die angestrebte Klimaneutralität 2040.

Die Novelle tritt mit dem Tag nach Kundmachung im BGBl in Kraft.



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