Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, das Wertpapierfirmengesetz, das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz und das Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz geändert werden (BGBl I 2025/49, 38/BNR , AB 139 , RV 132 BlgNR 28. GP . , 9/ME)
Die vorliegende Novelle dient
- der Umsetzung der RL (EU) 2024/2994 [zur Änderung der RL 2009/65/EG , 2013/36/EU und (EU) 2019/2034 hinsichtlich der Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften];
- dem Wirksamwerden der VO (EU) 2024/2987 [zur Änderung der VO (EU) 648/2012, (EU) 575/2013 und (EU) 2017/1131 im Hinblick auf Maßnahmen zur Minderung übermäßiger Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten und zur Steigerung der Effizienz der Clearingmärkte der Union];
- dem Wirksamwerden der VO (EU) 2023/2845 [zur Änderung der VO (EU) 909/2014 im Hinblick auf die Abwicklungsdisziplin, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, die aufsichtliche Zusammenarbeit, die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen und Anforderungen an Zentralverwahrer in Drittländern und zur Änderung der VO (EU) 236/2012 ].
Die Novelle umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:
1. Erweiterung der Strafbestimmungen im ZGVG
In Begleitung der VO (EU) 2024/2987 werden neue Strafbestimmungen im ZGVG aufgenommen, und zwar für
- den Verstoß einer nicht-/finanziellen Gegenpartei gegen die Pflicht, alle Abschlüsse, Änderungen oder Beendigungen von Derivatekontrakten zu melden – egal ob börslich oder OTC (over-the-counter) gehandelt –, wenn die gemeldeten Angaben wiederholt systematische, offensichtliche Fehler enthalten, und
- den Verstoß einer nicht-/finanziellen Gegenpartei gegen die Verpflichtung, mindestens ein aktives Konto bei einer zentralen Gegenpartei (CCP) zu führen und mindestens eine repräsentative Anzahl von Geschäften auf diesem Konto zu clearen.
2. Obergrenzen für das Ausfallrisiko und Verringerung des Konzentrationsrisikos
Geändert werden die Regelungen betreffend die Obergrenzen für das Ausfallrisiko für Geschäfte mit Derivaten. Vor der Änderung der RL 2009/65/EG waren Obergrenzen für das Ausfallrisiko nur für Geschäfte mit Derivaten vorgeschrieben, die nicht an einer Börse gehandelt werden (OTC-Derivate). Nach der Änderung durch die RL (EU) 2024/2994 ist das entscheidende Kriterium nunmehr, ob die Derivate durch eine zentrale Gegenpartei (CCP) zentral gecleart werden. Da zentrale Clearingvereinbarungen das mit Derivatekontrakten verbundene Ausfallrisiko mindern, wird bei den Obergrenzen nunmehr berücksichtigt, ob ein Derivat durch eine zugelassene und anerkannte CCP zentral gecleart wurde.
Die Änderung der RL (EU) 2019/2034 soll das Konzentrationsrisiko der Wertpapierfirmen, das sich aus ihren Risikopositionen gegenüber CCPs, insbesondere Tier-2 CCPs, ergeben kann, durch organisatorische Anforderungen reduzieren und dem Ziel eines sichereren, robusteren und wettbewerbsfähigeren zentralen Clearingsystems in der EU Rechnung tragen.
3. Effizientere Aufsichtsstruktur bzgl der Lieferungs- und Abwicklungsdienstleistung
Ein Aufsichtskollegium ist zwingend einzurichten, wenn die Tätigkeiten des Zentralverwahrers als von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in mindestens zwei Aufnahmemitgliedstaaten eingestuft wird.
Zusätzlich wirddurch präzisere und einfachere Regelungen grenzüberschreitende Dienstleistung erleichtert, indem der Erhalt eines Passes durch eine Meldung an die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaates und die gleichzeitige Beantragung von Zulassung und Passerteilung ermöglicht wird.
Die bisherige Bestandschutzklausel für EU-CSDs und Drittstaaten-CSDs wird befristet und es wird eine Meldepflicht für Drittstaaten-CSDs bei Erbringung von Kerndienstleistungen in der EU geschaffen.
Zudem werden Meldeplichten betreffend den Erwerb, die Erhöhung und sowie die Veräußerung einer qualifizierten Beteiligung an einem Zentralverwahrer an die zuständige Behörde verschärft.
4. Abwicklungseffizienz und Abwicklunsgdisziplin
Durch Abänderung der diversen Bestimmungen der Abwicklungsdisziplin sowie die Einführung der Voraussetzungen für die Anwendung obligatorischer Eindeckungen wird die Abwicklungseffizienz gesteigert. Zentralverwahrer können für die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen nun nicht nur Kreditinstitute, sondern auch andere Zentralverwahrer für die Erbringung solcher Dienstleistungen benennen. Weitere Regelungen und Verschärfungen wie zB Währungszwänge in der Abwicklung von bankartigen Nebendienstleistungen oder Parameter für angemessene Geldbußen werden durch technische Regulierungsstandards festgelegt.
5. Inkrafttreten
Die Änderungen treten mit 25. 7. 2025 (Tag nach Kundmachung im BGBl), 17. 1. 2026 bzw 25. 6. 2026 in Kraft.
