Pensionsanpassungsgesetz 2022

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrDezember 2021

Abgestufte Pensionserhöhung für 2022; außertourliche Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes um 3,0 %

Inkrafttreten

1.1.2022

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

13.12.2021

Betroffene Normen

ASVG, BSVG, GSVG

Betroffene Rechtsgebiete

Sozialversicherungsrecht

Quelle

BGBl I 2021/210

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Heimopferrentengesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden (Pensionsanpassungsgesetz 2022 – PAG 2022), BGBl I 2021/210 vom 13. 12. 2021 (AA-183 BlgNR 27. GP ; AB 1127 BlgNR 27. GP RV 1105 BlgNR 27. GP )

Pensionsanpassung für 2022

Abweichend von der im Gesetz vorgesehenen Pensionserhöhung werden kleine und mittlere Pensionen über den Anpassungsfaktor hinaus erhöht. Statt einer Anpassung aller Pensionen mit dem Anpassungsfaktor für das Jahr 2022 (dieser wurde durch die Verordnung BGBl II 2021/485 unter Bedachtnahme auf den Richtwert mit 1,018 festgesetzt), erfolgt eine nach dem Gesamtpensionseinkommen abgestufte Pensionserhöhung, die eine soziale Komponente in sich trägt.

Das Gesamtpensionseinkommen ist zu erhöhen

  • wenn es nicht mehr als € 1.000,- monatlich beträgt, um 3,0 %;
  • wenn es über € 1.000,- bis zu € 1.300,- monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 3,0 % auf 1,8 % linear absinkt;
  • wenn es über € 1.300,- monatlich beträgt, um 1,8 %.

Die Ausgleichszulagenrichtsätze (einschließlich der Richtsatzerhöhung für Kinder) werden ebenfalls außertourlich um 3,0 % erhöht.

Anmerkung: Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist gemäß § 759 Abs 2 ASVG die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. 12. 2021 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 86 Abs 3 Z 2 dritter und vierter Satz ASVG. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach § 299a ASVG, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. 12. 2021 endet, Pensionen, die nach § 108h Abs 1a vorletzter Satz für das Kalenderjahr 2022 nicht anzupassen sind, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. 12. 2021 durch die Anwendung des § 264 Abs 2 oder 6a ASVG kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl I 2014/46ARD 6406/3/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. 12. 2021 darauf Anspruch hat. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen: 1. eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2021 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 264 Abs 6 oder einer Verminderung nach § 264 Abs 6a ASVG gebührt hat; 2. eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2021 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 254 Abs 6 und 7 ASVG ergebenden Teilpension gebührt hat. Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, die im Dezember 2021 gebühren und der Pensionsanpassung zum 1. 1 2022 unterliegen. 



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