Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005 und das BFA-Verfahrensgesetz geändert werden, BGBl I 2020/145 vom 23. 12. 2020 (AB 382 BlgNR 27. GP ; RV 349 BlgNR 27. GP ; 28/ME NR 27. GP )
Das vorliegende Gesetzesvorhaben sieht ua folgende Maßnahmen vor:
- Vereinfachungen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 NAG für Personen des erweiterten Angehörigenkreises von Unionsbürgern gemäß Art 3 Abs 2 lit a und b der Freizügigkeitsrichtlinie: Dieser Personengruppe kann bei Vorliegen der Voraussetzungen künftig eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt und damit bereits von Beginn an die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet eingeräumt werden. Nach rechtmäßiger Niederlassung von zwei Jahren und bei Vorliegen der Voraussetzungen ist ein Umstieg auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ in weiterer Folge quotenfrei möglich. Überdies wird es den betreffenden Fremden ermöglicht, ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland einzubringen und wird abweichend von der grundsätzlich geltenden sechsmonatigen Entscheidungsfrist des AVG die deutlich kürzere Frist von 90 Tagen vorgesehen. Darüber hinaus entfällt der – für den Erhalt eines Aufenthaltstitels allgemein erforderliche – Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG für diese Personengruppe.
- Schaffung einer Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Inneres, künftig jene Tätigkeiten, die gemäß der AuslBVO vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sind, als Tätigkeiten iSd § 43b Abs 1 Z 2 oder § 62 Abs 1 Z 2 für die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ und einer „Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ mit Verordnung festzulegen.
- Entfall der Voraussetzung des Nachweises einer ortsüblichen Unterkunft bei Beantragung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte"