Änderung von AlVG, AMSG und Ausbildungspflichtgesetz

GesetzgebungPersonalrechtSabaraDezember 2023

Verbesserung der Betreuung und finanziellen Unterstützung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit fehlender Arbeitsfähigkeit; Erleichterung der Vollziehung der Ausbildungspflicht

Inkrafttreten

1.1.2024

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

30.12.2023

Betroffene Normen

AlVG, AMSG, Ausbildungspflichtgesetz

Betroffene Rechtsgebiete

Sozialversicherung

Quelle

BGBl I 2023/174

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktservicegesetz und das Ausbildungspflichtgesetz geändert werden; BGBl I 2023/174 vom 30. 12. 2023 (AB 2394 BlgNR 27. GP , 2307/A BlgNR 27. GP )

Betreuung und Unterstützung nicht arbeitsfähiger Personen unter 25 Jahren

Im Arbeitslosenversicherungsgesetz wird die finanzielle Unterstützung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit fehlender Arbeitsfähigkeit verbessert und eine Betreuung durch das Arbeitsmarktservice ermöglicht. Dadurch wird ein chancengleicher Zugang zum Arbeitsmarkt für Jugendliche und junge Erwachsene mit Behinderungen im Sinne des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention), BGBl III 2008/155, erreicht.

Im aktuellen Regierungsprogramm 2020-2024 ist der Entfall der automatischen Arbeitsunfähigkeitsfeststellung bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen vorgesehen. Als Altersgrenze soll im Gleichklang mit der Regelung zur Jugendanwartschaft (§ 14 Abs 1 letzter Satz AlVG) die Vollendung des 25. Lebensjahres gelten. In Umsetzung dieser Vorgaben werden Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres künftig nicht verpflichtet, an einer Untersuchung der Arbeitsfähigkeit (§ 8 Abs 2 zweiter Satz AlVG) teilzunehmen. Untersuchungen gemäß § 8 Abs 2 dritter Satz AlVG dienen der Ermittlung jener Tätigkeiten, die mit dem Gesundheitszustand des Arbeitssuchenden vereinbar sind. Fachärztliche Gutachten und Beurteilungen, soweit sie nicht schon vonseiten des Sozialministeriumservice erfolgt sind, sind nicht nur zulässig, sondern erforderlich, um Jugendliche und junge Erwachsene mit Einschränkungen nachhaltig in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Derartige Untersuchungen sind etwa anzuordnen, wenn ein anderes Tätigkeitsfeld angestrebt wird als jenes, in dem die Anwartschaft erworben wurde. Da keine Untersuchungen zur Feststellung von Arbeitsunfähigkeit angeordnet werden, ist Abs 4 in diesem Zeitraum mangels Anordnung nicht anzuwenden.

Bis zum Erreichen des 25. Lebensjahres sollen die betreffenden Personen vom Arbeitsmarktservice betreut und vorgemerkt werden (§ 38a AMSG) sowie entsprechende Dienstleistungsangebote in Anspruch nehmen können. Ab der Vollendung des 25. Lebensjahres kann eine Untersuchung der Arbeitsunfähigkeit (§ 8 Abs 2 zweiter Satz AlVG) angeordnet werden. Weiterhin nicht zu berücksichtigen sind Gutachten im Kontext anderer Geldleistungen beispielsweise eine Feststellung der Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs 1 lit c FLAG. Im Rahmen des AlVG sind weiterhin nur Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt relevant (§ 8 AlVG); Gutachten im Zusammenhang mit § 252 Abs 2 Z 3 ASVG (Waisenpension) sowie Gutachten, die im Jahr 2023 vom AMS angeordnet wurden, sind bis zum 25. Lebensjahr ebenfalls unbeachtlich. Dies dient der Vermeidung von Härtefällen, insbesondere bei Personen, die erst kürzlich die Pflichtschule abgeschlossen haben.

Der Bezug von Arbeitslosengeld wird ermöglicht, sofern die Anwartschaft für den Anspruch auf Arbeitslosengeld trotz bestehender bzw mitgebrachter Behinderung durch eine der  Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegende Beschäftigung nachgewiesen wird. Die Ausnahme von der Untersuchung der Arbeitsunfähigkeit wird mit der Vollendung des 25. Lebensjahres beschränkt, um eine dauerhafte und wesentliche Verschiebung der für die Existenzsicherung dieser Personengruppe zuständigen öffentlichen Stellen in Richtung Arbeitslosenversicherung (somit zum Bund) zu vermeiden. Befindet sich die betroffene Person zum Zeitpunkt der Vollendung des 25. Lebensjahres in einer laufenden Unterstützungs- oder Fördermaßnahme, soll diese nach dem Auslaufprinzip abgeschlossen werden können, um der Grundintention dieser Novelle zuwiderlaufende, nicht zielführende Maßnahmenabbrüche hintanzuhalten. Eine Verschiebung finanzieller Lasten wird auch durch die Voraussetzung der Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt vermieden, die auch von diesem Personenkreis im gesetzlichen Mindestmaß zu erfüllen ist.

Weiters erfolgen im Ausbildungspflichtgesetz legistische Klarstellungen und wird die Vollziehung der Ausbildungspflicht erleichtert.



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