Beschäftigung von Saisonarbeitskräften aus Drittstaaten

GesetzgebungPersonalrechtSabaraDezember 2021

Erleichterte Zulassung von Saisonarbeitskräften aus Drittstaaten, die in den letzten Jahren regelmäßig zur Saisonarbeit in Österreich zugelassen waren; Entfall einer jährlichen Höchstzahl für Saisoniers und Erntehelfer in der Niederlassungsverordnung; Steuerung der Zulassung ausländischer Saisoniers ausschließlich über die jährlichen Kontingente nach § 5 AuslBG

Inkrafttreten

1.1.2022

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

30.12.2021

Betroffene Normen

AuslBG, NÄG

Betroffene Rechtsgebiete

Arbeitsrecht

Quelle

BGBl I 2021/217

Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geändert werden; BGBl I 2021/217 vom 30. 12. 2021 (Ausschussbericht 1232 BlgNR 27. GP ; Regierungsvorlage 1162 BlgNR 27. GP ; Ministerialentwurf 156/ME 27. GP )

Wegfall der jährlichen Höchstzahlen

Mit dieser Gesetzesänderung werden die Voraussetzungen für die befristete Beschäftigung von Saisonarbeitskräften und Erntehelfern aus Drittstaaten vereinfacht und besser an den regelmäßig bestehenden Bedarf an solchen Arbeitskräften angepasst.

Die Erfahrungen der letzten Jahre bestätigen, dass die jährliche Festsetzung einer Höchstzahl an saisonalen Bewilligungen in der Niederlassungsverordnung der Bundesregierung eine bedarfsgerechte Zulassung behindert. Der Arbeitsminister ist unter Bedachtnahme auf die jeweilige Arbeitsmarktlage und das verfügbare Arbeitskräftepotential ohne derartige Höchstzahlen besser in der Lage, die Zulassung von Saisonarbeitskräften über die jährlichen Kontingentverordnungen quantitativ zu steuern. Die jeweils erlassenen Kontingentverordnungen stellen sicher, dass nur eine bestimmte Anzahl von Saisonarbeitskräften und Erntehelfern zugelassen werden darf und nur zeitlich begrenzte Kontingentüberschreitungen zu allfälligen Saisonspitzen zulässig sind. Auch die Sozialpartner haben keine Bedenken, künftig von Höchstzahlen für Saisoniers und Erntehelfer in der Niederlassungsverordnung abzusehen.

Hinweis
Mit der Saisonkontingentverordnung 2022 wurden für die Wirtschaftszweige Tourismus sowie Land- und Forstwirtschaft bereits die Kontingente für die befristete Beschäftigung von Ausländern für das Jahr 2022 festgelegt (BGBl II 2021/569).

Beschäftigungsbewilligungen ohne Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall

Außerdem werden – ergänzend zur bestehenden und zunehmend weniger genutzten Regelung für die Zulassung von sog Stammsaisoniers aus dem Jahre 2011 – auch die in den letzten Jahren regelmäßig beschäftigten Saisoniers künftig erleichtert zugelassen werden. 

Nach vorläufigen Erhebungen ist aktuell von rund 3.100 Arbeitskräften aus Drittstaaten auszugehen, die schon in den letzten fünf Kalenderjahren (2017 bis 2021) mindestens drei Jahre jeweils über drei Monate als Saisonarbeitskräfte beschäftigt waren. Es erscheint arbeitsmarktpolitisch vertretbar, auch für diese Saisoniers, an denen offensichtlich ein regelmäßiger Bedarf besteht, Beschäftigungsbewilligungen ohne Arbeitsmarktprüfung in jedem Einzelfall zu erteilen. Die derart erleichterte Zulassung wird bei der Festsetzung der Kontingente entsprechend zu berücksichtigen sein. Die Stammsaisoniers dürfen aber, ebenso wie „Kontingent“-Saisoniers, nur bewilligt werden, wenn die allgemeinen Voraussetzungen nach § 4 Abs 1 AuslBG erfüllt sind und insbesondere die geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden und der Arbeitgeber dafür sorgt, dass für die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung steht.



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