Novelle HIKrG, RAO

GesetzgebungWirtschaftsrechtKriwanek/TumaApril 2023

Erleichterung der Kreditvergabe an ältere Personen

Inkrafttreten

 

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

21.4.2023

Betroffene Normen

HIKrG, RAO

Betroffene Rechtsgebiete

Konsumentenschutz, Bankrecht

Quelle

BGBl I 2023/39, 719/BNR , AB 1980 , RV 1946 BlgNR, 27. GP , 236/ME

Bundesgesetz, mit dem das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz und die Rechtsanwaltsordnung geändert werden (BGBl I 2023/39, 719/BNR , AB 1980 RV 1946 BlgNR, 27. GP , 236/ME)

HlKrG

In der Praxis bestehen Unklarheiten darüber, ob die Kreditwürdigkeitsprüfung nach dem  HIKrG (und der RL 2014/17 /ЕU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher) eine Kreditvergabe auch dann zulässt, wenn auf Grund des Alters des Kreditnehmers damit gerechnet werden muss, dass er während der Vertragslaufzeit verstirbt. Durch eine Ergänzung im HIKrG wird nun klargestellt, unter welchen Voraussetzungen bei der Kreditwürdigkeitsprüfung diese Möglichkeit unberücksichtigt bleiben kann: Zum einen muss wahrscheinlich sein, dass der Verbraucher zu seinen Lebzeiten den laufenden Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag nachkommen kann, und zum anderen muss der Wert der  Sicherheiten Gewähr für die Abdeckung der Verbindlichkeiten iZm dem Kreditvertrag leisten.

RAO

Die RL (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten zu einer Vorab-Überprüfung von Regelungen auf ihre Verhältnismäßigkeit, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken.  Seit der Umsetzung der RL für den Bereich der Rechtsanwaltschaft mit dem Berufsrechts-Änderungsgesetz 2020 hat sich in zwei Punkten Präzisierungsbedarf ergeben (Verpflichtung des BMJ zur Überwachung und Überprüfung der Verhältnismäßigkeitsprüfungen, die  von den zuständigen Organen der rechtsanwaltlichen Selbstverwaltung vorgenommen werden [§ 27a Abs 2a RAO]; Präzisierung von Inhalt, Umfang und die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Verweis auf die Bestimmungen des Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetzes (VPG), das bei Umsetzung der RL noch nicht ergangen war [§ 27a Abs 1 RAO]).

Inkrafttreten

Die Änderungen treten mit 1. 5. 2023 bzw dem Tag nach Kundmachung im BGBl in Kraft.

 

 



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