Gesellschaftsrechtliches Leitungspositionengesetz – GesLeiPoG

GesetzgebungWirtschaftsrechtKriwanek/TumaApril 2026

Umsetzung der RL (EU) 2022/2381 zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den Direktoren börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen (Women on Boards RL)

Inkrafttreten

30.6.2026

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Vorschlag

Letzte Änderung

30.3.2026

Betroffene Normen

AktG, ArbVG, SEG

Betroffene Rechtsgebiete

Gesellschaftsrecht

Quelle

146/BNR , AB 421 , RV 367 BlgNR 28. GP , 7/ME

Bundesgesetz, mit dem das Aktiengesetz, das SE-Gesetz und das Arbeitsverfassungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2381 geändert werden (Gesellschaftsrechtliches Leitungspositionengesetz – GesLeiPoG) (146/BNR , AB 421 , RV 367 BlgNR 28. GP , 7/ME)

Mit diesem Bundesgesetz wird va die RL (EU) 2022/2381 [zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den Direktoren börsenotierter Gesellschaften („Women on Boards“-RL)] umgesetzt.

Zur Gewährleistung der Chancengleichheit von Frauen und Männern in Führungspositionen gilt für Aufsichtsratsmitglieder in börsenotierten Gesellschaften künftig eine strengere Quotenregelung: Nach dem neuen § 86 Abs 6a AktG hat der Aufsichtsrat in einer börsenotierten Gesellschaft zu mindestens 40 Prozent aus Frauen und zu mindestens 40 Prozent aus Männern zu bestehen. 

Für nicht börsenotierte Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeiter:innen wird die bestehende Quotenregelung im Aufsichtsrat unverändert beibehalten (vgl § 86 Abs 7 AktG: grds mind. 30 Prozent Frauen und mind. 30 Prozent Männer [im Hinblick auf die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat]).

Gemäß Art 8 Abs 1 der „Women on Boards“-RL haben die Mitgliedstaaten auch Vorschriften über Sanktionen bei Verstößen der börsenotierten Gesellschaften gegen die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der RL zu erlassen. In Österreich war bei einem Verstoß gegen die Geschlechterquote im Aufsichtsrat (§ 86 Abs 7 AktG) schon bisher vorgesehen , dass die Wahl oder Entsendung des betreffenden Aufsichtsratsmitglieds nichtig ist (vgl § 86 Abs 8 AktG). Diese – plastisch auch als „leerer Sessel“ bezeichnete – Rechtsfolge gilt künftig auch für die Nichteinhaltung der Mindestquote nach der RL, was im Vergleich zu bloßen Geldbußen etc eine ungleich strengere Sanktion darstellt.

Durch die Änderung des ArbVG werden den Regelungen des AktG sowie des SEG entsprechende Bestimmungen für die Entsendung der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat geschaffen.

Die Neuregelung  ist auf Wahlen und Entsendungen in den Aufsichtsrat anzuwenden, die nach dem 29. 6. 2026 erfolgen (vgl § 262 Abs 47 AktG); bestehende Mandate bleiben davon unberührt. Das Mindestanteilsgebot für den Aufsichtsrat ist auch  bei einem Nachrücken von Ersatzmitgliedern zu beachten, die  vor dem 30. 6. 2026 gewählt oder entsandt wurden, sofern deren Nachrücken nicht an das Ausscheiden eines bestimmten Mitglieds geknüpft ist. Börsenotierte Gesellschaften haben allerdings dafür zu sorgen, dass die Vorgaben des § 86 Abs 6a AktG spätestens am 31. 12. 2026 erfüllt werden (vgl § 262 Abs 48 AktG).



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