Bundesgesetz, mit dem das Aktiengesetz, das SE-Gesetz und das Arbeitsverfassungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2381 geändert werden (Gesellschaftsrechtliches Leitungspositionengesetz – GesLeiPoG) (RV 367 BlgNR 28. GP , 7/ME)
Mit diesem Bundesgesetz wird va die RL (EU) 2022/2381 [zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den Direktoren börsenotierter Gesellschaften] umgesetzt.
Zur Gewährleistung der Chancengleichheit von Frauen und Männern in Führungspositionen soll für Aufsichtsratsmitglieder in börsenotierten Gesellschaften künftig eine strengere Quotenregelung gelten. Künftig ist für das unterrepräsentierte Geschlecht unter den Aufsichtsratsmitgliedern eine Mindestquote von 40 Prozent zu erreichen.
Für nicht börsenotierte Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern soll die bestehende Quotenregelung im Aufsichtsrat unverändert beibehalten werden.
Gemäß Art 8 Abs 1 der RL haben die Mitgliedstaaten auch Vorschriften über Sanktionen bei Verstößen der börsenotierten Gesellschaften gegen die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie zu erlassen. In Österreich war bei einem Verstoß gegen die Geschlechterquote im Aufsichtsrat (§ 86 Abs. 7 AktG) schon bisher vorgesehen , dass die Wahl oder Entsendung des betreffenden Aufsichtsratsmitglieds ist (vgl Abs 8 leg cit). Diese – plastisch auch als „leerer Sessel“ bezeichnete – Rechtsfolge soll künftig auch für die Nichteinhaltung der Mindestquote nach der Richtlinie gelten, was im Vergleich zu bloßen Geldbußen etc. eine ungleich strengere Sanktion darstellt.
Durch die Änderung des ArbVG werden den Regelungen des AktG sowie des SEG entsprechende Bestimmungen für die Entsendung der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat geschaffen.
