Pensionsanpassungsgesetz 2023

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrDezember 2022

Abgestufte Pensionserhöhung für 2023; außertourliche Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes; Einmalzahlung für Pensionsbezieher

Inkrafttreten

1.1.2023

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

30.12.2022

Betroffene Normen

ASVG, BSVG, GSVG

Betroffene Rechtsgebiete

 

Quelle

BGBl I 2022/175

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden (Pensionsanpassungsgesetz 2023 – PAG 2023), BGBl I 2022/175 vom 31. 10. 2022 (AA-282 BlgNR 27. GP ; AB 1721 BlgNR 27. GP ; 2810/A BlgNR 27. GP )

Pensionsanpassung für 2023

Die Pensionsanpassung für das Jahr 2023 erfolgt grundsätzlich unter Heranziehung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2023 von 1,058 (somit um 5,8%), wobei – wie schon bei den  Pensionsanpassungen der letzten Jahre – auf das Gesamtpensionseinkommen abgestellt wird und ab einer bestimmten Höhe dieses Gesamtpensionseinkommens um einen gleichbleibenden Fixbetrag erhöht wird.

 Das Gesamtpensionseinkommen ist zu erhöhen  

  • wenn es nicht mehr als € 5.670,- monatlich beträgt, um 5,8 % (dieser Grenzwert entspricht der monatlichen
    Höchstbeitragsgrundlage);
  • wenn es über € 5.670,- monatlich beträgt (unter Einbeziehung der Sonderpensionen), um € 328,86. 

Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. 12. 2022 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 86 Abs 3 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach § 299a ASVG, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. 12. 2022 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. 12. 2022 durch die Anwendung des § 264 Abs 2 oder 6a ASVG kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. 12. 2022 darauf Anspruch hat und die Leistung für das bzw. im Jahr 2023 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:  1. eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 264 Abs 6 ASVG oder einer Verminderung nach § 264 Abs 6a ASVG gebührt hat;  2. eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 254 Abs 6 und 7 ASVG ergebenden Teilpension gebührt hat. Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, die im Dezember 2022 gebühren und der Pensionsanpassung zum 1. 1. 2023 unterliegen. 

Darüber hinaus wurde normiert, dass die (aliquote) erstmalige Pensionsanpassung aufgrund der hohen Inflation im Betrachtungszeitraum außertourlich mindestens im halben Ausmaß der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor gebührt. Dies gilt auch für die erstmalige Anpassung von Pensionen mit Stichtag im November oder Dezember des der Anpassung vorangegangenen
Kalenderjahres (die ‚regulär‘ erst mit 1. Jänner des zweitfolgenden Kalenderjahres anzupassen wären). 

Außertourliche Erhöhung der Ausgleichszulagenrichtsätze

Im Gegensatz zur Begrenzung der Anpassung hoher Pensionseinkommen werden die Ausgleichszulagenrichtsätze als Berechnungsgrundlage einer Sozialleistung, die der Sicherung eines
sozialen Minimums dient, nicht nur mit dem Anpassungsfaktor 2023 (also um 5,8 %) erhöht, sondern zusätzlich noch durch einen Pauschalbetrag in der Höhe von € 20,- (Einzelrichtsätze) bzw um
jeweils jenen Betrag, der dem prozentuellen Anstieg der Einzelrichtsätze entspricht. 

Direktzahlung für das Jahr 2023 

Schließlich soll zum Ausgleich der Inflationsbelastung eine Direktzahlung für das Jahr 2023 vorgesehen werden, die eine soziale Staffelung nach der Pensionshöhe enthält und für Pensionen der gesetzlichen Pensionsversicherung mit der Februar-Pension, für Ruhebezüge nach dem Pensionsgesetz mit der März- Pension zur Auszahlung kommen soll. Abgestellt wird dabei auf das  Gesamtpensionseinkommen im Jänner 2023, das auch Pensionen öffentlich-rechtlich Bediensteter aus dem Kompetenzbereich des Bundes umfasst.

Bis zu einem Gesamtpensionseinkommen von € 1.666,66 gebührt eine Direktzahlung von 30 % dieses Einkommens, über diesem Betrag bis zu einem Gesamtpensionseinkommen von € 2.000,-
eine Direktzahlung von € 500,-; für Gesamtpensionseinkommen ab € 2.000,- bis € 2.500,- sinkt der Betrag von € 500,- linear auf € 0,-.



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