Änderung des AlVG (Altersteilzeit und Bildungsbonus)

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrOktober 2023

Schrittweises Auslaufen der Förderung für die geblockte Altersteilzeit bis 2029, Klarstellung der Berechnung des Lohnausgleichs und Vereinfachung der Lohnverrechnung; Neuregelung und Ausweitung des Bildungsbonus

Inkrafttreten

1.1.2024

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

17.10.2023

Betroffene Normen

 

Betroffene Rechtsgebiete

Sozialversicherung

Quelle

BGBl I 2023/118

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz geändert wird, BGBl I 2023/118 vom 12. 10. 1023 (AB 2183 BlgNR 27. GP , 3159/A BlgNR 27. GP )

1. Überblick

Bereits im Februar 2023 wurde ein Initiativantrag zu einer geplanten AlVG-Novelle eingebracht, die die schrittweise Abschaffung der geblockten Altersteilzeit, eine Adaptierung der Bestimmungen zur Berechnung des Altersteilzeitgelds sowie die Ausweitung des Bildungsbonus zum Ziel hatte. Rund ein halbes Jahr später wurde dann der Antrag im Ausschuss für Arbeit und Soziales behandelt und wurde der Gesetzentwurf letztlich unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages beschlossen (siehe dazu den Ausschussbericht vom 13. 9. 2023, AB 2183 BlgNR 27. GP ). Gegenüber dem Initiativantrag ist nun etwa geregelt, dass die schrittweise Abschaffung der geblockten Altersteilzeit statt durch eine Erhöhung des Zugangsalters nun durch einen stufenweisen Entfall der Abgeltung der Aufwendungen vollzogen werden soll.

Im Folgenden werden die letztlich beschlossenen gesetzlichen Änderungen, die mit 1. 1. 2024 in Kraft treten bzw ab diesem Zeitpunkt ihre Wirksamkeit entfalten (Abschaffung Blockmodell), zusammengefasst:

2. Änderungen bei der Altersteilzeit

2.1. Abschaffung Blockvariante

Im Initiativantrag war vorgesehen, dass beginnend mit 1. 1. 2024 das frühestmögliche Zugangsalter zur Blockvariante der Altersteilzeit – derzeit 5 Jahre vor dem Regelpensionsalter – schrittweise um 6 Monate pro Jahr angehoben werden soll.

Auf Grundlage des im Ausschuss für Arbeit und Soziales angenommenen Abänderungsantrages ist für die Blockzeitvariante der Altersteilzeit nun stattdessen der stufenweise Entfall der Abgeltung der Aufwendungen vorgesehen. Da diese Form der Altersteilzeit in ihrem Wesen einer vorzeitigen Alterspension entspricht, hat sie keine wesentlichen arbeitsmarktpolitischen Zielsetzungen und soll daher nicht weiter aus Mitteln der Versichertengemeinschaft gefördert werden. Im Übergangsrecht (§ 82 Abs 7 AlVG) soll der Anreiz für diese Form der Altersteilzeit durch den stufenweisen Entfall des abzugeltenden Anteils (derzeit 50 %) für die Blockzeitvariante wie folgt vermindert werden:

  • Von 2024 bis 2027 sinkt der abzugeltende Anteil von derzeit 50 % auf 20 % (pro Jahr um 7,5 Prozentpunkte),
  • danach pro Jahr um 10 Prozentpunkte.
  • Für Altersteilzeitvereinbarungen (in der Blockzeitvariante), deren Laufzeit ab 2029 beginnt, gebührt somit kein Altersteilzeitgeld (Aufwandsabgeltung) mehr.

Der Beginn der Altersteilzeitvereinbarung (bzw der Beginn des Anspruchs auf Altersteilzeitgeld, wenn dieser erst nach Laufzeitbeginn besteht) ist für den (verringerten) Kostenersatz entscheidend; dieser wird dann für die gesamte Laufzeit gewährt. Für Anträge, die bist 12. 9. 2023 (= Tag des Einbringens des Abänderungsantrags im Ausschuss) beim AMS eingebracht und noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind, gebührt noch der volle Kostenersatz.

2.2. Berechnung Lohnausgleich

Mit der Novelle wird weiters in § 27 Abs 2 AlVG eine gesetzliche Klarstellung der Berechnung des Ober- und Unterwertes für den Lohnausgleich einschließlich Sozialversicherungsbeiträge getroffen, wonach sich Ober- und Unterwerte für den Lohnausgleich auf das Jahr vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit beziehen und somit den gleichen Bezugszeitraum aufweisen.

Der Unterwert bemisst sich an der Entlohnung, die für eine entsprechend verringerte Arbeitszeit im Bezugszeitraum gebührt hätte, und ist somit im Ergebnis ein prozentueller Anteil des Oberwerts nach Abzug der Überstundenentlohnung (Überstundenpauschalen). Das soll Möglichkeiten zur sachwidrigen Gestaltung des Unterschiedsbetrags einschränken, die sich insbesondere in Folge des VwGH-Erkenntnisses vom 17. 11. 2021, Ra 2020/08/0042, ARD 6783/12/2022, ergeben, und eine Vereinfachung bei der Berechnung bringen.

Die ab 2024 geltende Berechnung von Ober- und Unterwert gilt für sämtliche Altersteilzeitvereinbarungen. Bei laufenden Altersteilzeitvereinbarungen ist spätestens mit der Wirksamkeit der nächsten dem AMS bekanntzugebenden Entgeltänderung die neue Berechnung von Ober- und Unterwert anzuwenden. Dies gilt auch für die nach 2024 noch möglichen Blockzeitvereinbarungen.

2.3. Vereinfachung Lohnverrechnung

Die Übernahme der erhöhten Dienstnehmer-Sozialversicherungsbeiträge war schon bisher eine Voraussetzung für den Bezug von Altersteilzeitgeld. Die Übernahme durch den Dienstgeber stellte einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar und erhöhte die Lohnnebenkosten, die wiederum vom AMS ersetzt wurden. Zur Vereinfachung der Lohnverrechnung wird nun in § 27 Abs 2 AlVG eine explizite Tragungsregel für die DN-Beiträge eingeführt, sodass die Übernahme der erhöhten SV-Beiträge durch den Dienstgeber keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis mehr darstellt. Dadurch wird die Komplexität der Berechnung des Altersteilzeitgeldes und der Lohnverrechnung reduziert.

Zur weiteren Vereinfachung in der Lohnverrechnung werden weiters nur noch kollektivvertragliche Lohnerhöhungen oder Lohnerhöhungen aufgrund von vergleichbaren Rechtsvorschriften (Mindestlohntarife, Dienstordnungen) bei der Bemessung des Altersteilzeitgeldes berücksichtigt.

Wie bisher wird ein Ersatz für den direkten Aufwand des Lohnausgleichs (inklusive Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung für diesen) sowie für den Aufwand für die Errichtung der SV-Beiträge auf die Differenzbeitragsgrundlage geleistet.

2.4. Schwankungen in 6-monatigem Durchrechnungszeitraum

Eine weitere Änderung in § 27 Abs 3 AlVG betrifft die kontinuierliche Altersteilzeit und ermöglicht eine flexiblere Gestaltung des Arbeitszeitausmaßes über den Zeitraum der Altersteilzeit hinweg. Die Arbeitszeit muss mindestens 20 % und darf höchstens 80 % der vorherigen Normalarbeitszeit betragen. Mit dieser Änderung sind Schwankungen der Arbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 6 Monaten erlaubt, sofern diese insgesamt über die Laufzeit der Altersteilzeit ausgeglichen werden.

2.5. Erweiterte Altersteilzeit

Die Regelung des § 27a AlVG (Teilpension) wird in den § 27 AlVG integriert. § 27a AlVG samt Überschrift entfällt.

3. Neuregelung des Bildungsbonus

Der zweite Punkt der Novelle betrifft den sogenannten Bildungsbonus, der Arbeitslosen zusätzlich zum Arbeitslosengeld und zum allgemeinen Schulungszuschlag von derzeit € 2,27 pro Tag gebührt, wenn sie eine mehr als viermonatige Umschulung oder Weiterbildung absolvieren. Er wird neu gestaltet und ins Dauerrecht übergeführt.

Konkret sieht die Novelle in § 20 Abs 6 AlVG ab 2024 einen dreistufigen Schulungszuschlag vor, der den derzeitigen Zuschlag und den Bildungsbonus ersetzt und in Stufe 1 weiterhin bei € 2,27 (zuzüglich Valorisierung) liegen wird. Dauert eine Umschulungs- oder Weiterbildungsmaßnahme mindestens 4 Monate, wird dieser Grundbetrag verdreifacht, bei mindestens 12 Monaten kommt es zu einer Verfünffachung. Allerdings darf die Gesamtleistung – Arbeitslosengeld, Ergänzungsbetrag, Familienzuschläge, Schulungszuschlag – in Stufe 3 den Betrag von täglich € 46,67 (€ 1.400,- im Monat) nicht überschreiten. Andernfalls wird der Schulungszuschlag gekürzt, wobei mindestens der dreifache Grundbetrag zustehen soll. Sowohl der Grundbetrag als auch der Grenzbetrag werden jährlich an die Inflation angepasst.

Um Umgehungskonstruktionen auszuschließen und Scheindienstverhältnisse zu Ausbildungseinrichtungen zu verhindern, werden Zuschussleistungen von Ausbildungsträgern (Arbeitsstiftungen, AQUA-Träger, Ausbildungsverbünde, Schulungseinrichtungen) und Betrieben an Kursteilnehmer mit dem Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs 2 ASVG begrenzt. Erfolgen Zuschussleistungen von mehreren Dritten (Betrieben, Ausbildungsträgern) sind diese zusammenzuzählen, diesfalls darf die Summe der Zuschüsse die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten.

Die bestehende Regelung des Bildungsbonus (§ 20 Abs 7 AlVG) gilt noch für Maßnahmen, die bis Ende 2023 begonnen haben.



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