Änderung von EpiG und COVID-19-MG

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrJuni 2021

Gesetzliche Grundlage für eine erweiterte Testpflicht an Arbeitsorten durch Verordnung; Gleichstellung von COVID-19-geimpften Personen mit Genesenen und Getesteten

Inkrafttreten

19.5.2021

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

11.6.2021

Betroffene Normen

EpiG

Betroffene Rechtsgebiete

 

Quelle

BGBl I 2021/82

Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19- Maßnahmengesetz geändert werden, BGBl I 2021/82 vom 14.5.2021 (AB 813 BlgNR 27. GP ; 1466/A BlgNR 27. GP )

Die Änderung im COVID-19-MG enthält in § 1 Abs 1 Z 5 eine spezielle Regelung für Tests an Arbeitsorten. Die Testauflage kann für Arbeitsorte vorgeschrieben werden, an denen wegen der Art der Tätigkeit oder des physischen Kontakts zu anderen Personen die Gefahr einer wechselseitigen Ansteckung mit SARS-CoV-2 besteht. Von der – bloßen – Gefahr einer wechselseitigen Ansteckung ist nicht nur zB bei Kundenkontakt oder Kontakt mit Schülerinnen und Schülern auszugehen, sondern schon zB an Arbeitsorten, an denen Bürotätigkeiten von mehreren Arbeitnehmer:innen gleichzeitig ausgeübt werden und ein physischer Kontakt nicht ausgeschlossen werden kann, in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen oder Krankenanstalten und Kuranstalten. Ein physischer Kontakt liegt dem autonomen seuchenrechtlichen Verständnis entsprechend nicht nur bei unmittelbarer körperlicher Berührung vor. Es genügt vielmehr auch ein persönlicher Kontakt bzw. eine sonstige körperliche Nähe, der bzw. die die Gefahr einer Ansteckung mit sich bringt.

Weiters entfällt – dies insbesondere als Reaktion auf das Auftreten von Virusvarianten mit noch größerem Ansteckungspotential – die bisher im Gesetz grundsätzlich vorgesehene Pflicht, das Tragen einer FFP2-Maske als Alternative zur Testdurchführung vorzuschreiben. 

Sofern die Beschäftigten keinen entsprechenden Testnachweis mitführen, hat der Inhaber des Arbeitsortes die Durchführung eines Tests zu ermöglichen. Der Inhaber des Arbeitsortes kann die Testung demgemäß je nach seinen Kapazitäten entweder vor Ort anbieten oder die Wahrnehmung außerhalb des Arbeitsortes (z.B. in Teststraßen) ermöglichen. Die diesbezüglichen gesetzlichen und kollektivvertraglichen Regelungen, wonach dies als Arbeitszeit gilt, bleiben im Übrigen unberührt. „Inhaber des Arbeitsortes“ ist der für den jeweiligen Arbeitsort „Verantwortliche“, der die Gestaltungsmöglichkeiten zur Wahrnehmung seiner Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 3 und 4 COVID-19- MG hat, z.B. der Betriebsinhaber oder Bauleiter.

Näheres ist durch Verordnung zu regeln.



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