Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988;
BGBl I 2025/99, ausgegeben am 29. 12. 2025 (AB 2. 12. 2025, 334 BlgNR 28. GP )
Anhebung und Vereinheitlichung der Niedrigbesteuerungsschwelle
Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage zum Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 – Teil Steuern hat der Finanzausschuss am 2. 12. 2025 dem Nationalrat mittels Selbständigen Ausschussantrags eine begleitende Änderung des KStG vorgelegt, die eine Maßnahme gegen unerwünschte Steuergestaltung internationaler Konzerne, die Gewinne verschieben, zum Gegenstand hat. Die Beschlussfassung des unveränderten Gesetzesvorschlags erfolgte im Nationalrat am 10. 12. 2025 bzw im Bundesrat am 18. 12. 2025.
Mit dieser Novelle kommt es im KStG zu Verschärfungen im Bereich der Hinzurechnungsbesteuerung/des Methodenwechsels und der Absetzbarkeit von Zinsen und Lizenzgebühren. Der für eine Niedrigbesteuerung maßgebliche Steuersatz wird ab 2026 auf 15 % angehoben:
Das KStG 1988 enthält mehrere Bestimmungen, die auf eine Niedrigbesteuerung im Ausland abstellen, die derzeit jedoch von unterschiedlichen Schwellen (Steuersätzen) für das Vorliegen einer Niedrigbesteuerung ausgehen. Auch vor dem Hintergrund des Mindestbesteuerungsgesetzes (vgl „Mindeststeuersatz“ von 15 % in § 2 Z 15 MinBestG) wird nun im Sinne der Konsistenz sowie aus Gründen der Vollzugsvereinfachung ein regelungsübergreifender einheitlicher Steuersatz im KStG 1988 für das Vorliegen einer Niedrigbesteuerung vorgesehen:
Hierzu wird in den Legaldefinitionen der Begriffe Niedrigbesteuerung in § 10a Abs 3 KStG (bisher 12,5 %) und in § 12 Abs 1 Z 10 KStG (bisher 10 %) jeweils einheitlich auf einen Steuersatz von 15 % abgestellt, ohne dass dabei die jeweiligen Bestimmungen zur Berechnung der Niedrigbesteuerung inhaltlich geändert werden.
Die Änderungen zu § 10a KStG sind erstmals auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. 12. 2025 beginnen, jene zu § 12 Abs 1 Z 10 KStG auf nach dem 31. 12. 2025 anfallende Aufwendungen anzuwenden.
