Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird, BGBl I 2025/79, ausgegeben am 3. 11. 2025 (
AA-33 BlgNR 28. GP ; 494/A BlgNR 28. GP )
1. Verdoppelung bzw Erhöhung von November 2025 bis Dezember 2026
Nach der Ankündigung eines „Investitions-Boosters“ zur Stärkung des Wirtschaftsaufschwungs bei der Regierungsklausur Anfang September hat der Nationalrat am 15. 10. 2025 grünes Licht für die vorübergehende Erhöhung des Investitionsfreibetrags (IFB) für Unternehmen gegeben. Basis für den Beschluss bildete ein Initiativantrag , der ohne Ausschussvorberatung ins Plenum gekommen ist und dort noch geringfügig adaptiert wurde. Durch die Befristung (November 2025 bis Dezember 2026) der Maßnahme sollen Investitionen vorgezogen und Anreize, insbesondere für die ökologische Transformation, gesetzt werden.
Dabei wird auf die bereits bestehende Regelung des IFB gemäß § 11 EStG aufgebaut und werden die davon erfassten Investitionen für einen befristeten Zeitraum steuerlich besonders attraktiviert. Vor diesem Hintergrund wird der IFB erhöht und für einen befristeten Zeitraum an Stelle von 10 % nunmehr 20 % betragen. Für Investitionen in Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist, wird der IFB befristet von 15 % auf 22 % angehoben.
Hinweis
Siehe auch Mayr, Erhöhter IFB als Investitionsschub, RdW_digitalOnly 2025/56. Zur Definition von ökologischen Investitionen siehe die Öko-IFB-Verordnung, BGBl II 2023/155, ÖStZ 2023/313, und Auer/Winkelbauer, Der Investitionsfreibetrag gem § 11 EStG: Neuigkeiten aus dem EStR-Wartungserlass 2023 und der Öko-IFB-Verordnung, ÖStZ 2023/315.
Die erhöhten Prozentsätze gelangen für Anschaffungs- oder Herstellungskosten zur Anwendung, soweit diese auf den Zeitraum zwischen dem 1. 11. 2025 und dem 31. 12. 2026 entfallen. Keine Voraussetzung ist daher, dass die Anschaffung oder Herstellung erst im begünstigten Zeitraum beginnt bzw in diesem endet; dadurch wird eine Konjunkturbelebung für sämtliche im befristeten Zeitraum gesetzten Investitionsmaßnahmen erreicht. Aufgrund der nur befristeten Erhöhung der für den IFB maßgeblichen Prozentsätze wurde die Regelung als Übergangsvorschrift in § 124b Z 480 EStG aufgenommen. Diese sieht eine Abweichung hinsichtlich des für den IFB anzuwendenden Prozentsatzes vor; darüber hinaus gelten die sonstigen Voraussetzungen des § 11 EStG grundsätzlich unverändert.
2. Abgrenzung iZm zeitraumübergreifenden Investitionen
Soweit sich die Anschaffung oder Herstellung auch auf Zeiträume vor dem begünstigten Zeitraum erstreckt, ist eine Abgrenzung der dem befristet erhöhten IFB zugänglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten einerseits von den dem regulären IFB zugänglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten andererseits vorzunehmen. Für diese Zwecke muss der Steuerpflichtige auf Verlangen nachweisen können, dass die für den befristet erhöhten IFB maßgeblichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf den begünstigten Zeitraum entfallen. Dies gilt auch bei einer Teilgeltendmachung des IFB im Sinne des § 11 Abs 4 zweiter Satz EStG.
Der befristet erhöhte IFB steht auch zu, wenn die Anschaffung oder Herstellung nach dem begünstigten Zeitraum endet, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der IFB bereits für die auf den begünstigten Zeitraum entfallenden aktivierten Teilbeträge gemäß § 11 Abs 4 zweiter Satz EStG geltend gemacht wird. Im Interesse der Verwaltungsökonomie wird dadurch sichergestellt, dass die Ansprüche auf den befristet erhöhten IFB nicht erst zeitverzögert nach dem begünstigten Zeitraum geltend gemacht werden (zB bei einem Herstellungszeitraum über mehrere Jahre), sondern spätestens für das Jahr 2026.
Beispiel 1
Der Einzelunternehmer A beginnt im Jänner 2024 einen Herstellungsvorgang, der im Dezember 2025 endet. Hinsichtlich der Herstellungskosten ist abzugrenzen: Insoweit die Herstellungskosten auf das Jahr 2024 sowie auf die Monate Jänner bis Oktober 2025 entfallen, kann A den IFB in regulärer Höhe geltend machen (10 % bzw 15 %). Für die auf die Monate November und Dezember des Jahres 2025 entfallenden Herstellungskosten kann A hingegen den befristet erhöhten IFB (20 % bzw 22 %) geltend machen. Diese Abgrenzung wäre für das Jahr 2025 ebenso vorzunehmen, wenn A den IFB bereits im Jahr 2024 von aktivierten Teilbeträgen der Herstellungskosten geltend gemacht hätte.
Beispiel 2
Der Einzelunternehmer B beginnt im Oktober 2026 einen Herstellungsvorgang und macht den IFB gemäß § 11 Abs 4 zweiter Satz EStG bereits für die aktivierten Teilbeträge geltend. Im Juni 2027 endet der Herstellungsvorgang. Ihm steht für die im Jahr 2026 aktivierten Teilbeträge der befristet erhöhte IFB zu, für die verbleibenden Teilbeträge steht ihm der IFB in regulärer Höhe zu.
Variante: B aktiviert die Teilbeträge für das Jahr 2026, macht den IFB aber erst im Jahr des Abschlusses des Investitionsvorgangs (2027) von den gesamten Herstellungskosten geltend. Ihm steht für die gesamten Herstellungskosten nur der IFB in regulärer Höhe zu.
3. Abgrenzung iZm jährlichem Deckel
An den allgemeinen Voraussetzungen für die Geltendmachung des IFB, wie dem Ausschluss bestimmter Wirtschaftsgüter und der gesetzlich verankerten Obergrenze von 1 Mio € pro Jahr, ändert sich mit der Gesetzesnovelle nichts. Somit kann der erhöhte IFB aliquot auch für bereits gestartete bzw Ende 2026 noch nicht abgeschlossene Anschaffungen und Herstellungen in Anspruch genommen werden, wobei in Bezug auf die Aliquotierung für die Monate November und Dezember 2025 mit dem Abänderungsantrag noch Klarstellungen getroffen wurden. Übersteigen die Investitionen in diesen beiden Monaten den anteiligen Höchstbetrag von € 166.667, können diese demnach wahlweise den Vormonaten des Wirtschaftsjahres (zum regulären IFB) oder dem Jahr 2026 zugerechnet werden.
Durch die Ergänzung des Nationalrats wird in den letzten beiden Sätzen des § 124b Z 480 EStG klargestellt, dass wie im Dauerrecht gemäß § 11 Abs 1 Z 2 EStG die Aliquotierung des Höchstbetrags auch für die zusätzlich begünstigten Zeiträume gilt. Dies wird vor allem die Monate November und Dezember 2025 betreffen.
Soweit Investitionen der Monate November und Dezember 2025 den anteiligen Höchstbetrag (€ 166.667) überschreiten, wird gewährleistet, dass diese wahlweise
- als Investitionen der vorhergehenden Monate dem regulären lnvestitionsfreibetrag zu Grunde gelegt werden können oder
- in die nachfolgenden Monate des begünstigten Zeitraumes vorgetragen werden können.
Durch eine Verschiebung der Zuordnung reduziert sich im jeweiligen Zeitraum das begünstigungsfähige Investitionsvolumen.
Beispiel 1
Ein Steuerpflichtiger (Wirtschaftsjahr=Kalenderjahr) investiert im Jahr 2025 in den Monaten Jänner bis Oktober € 800.000 und in den Monaten November und Dezember € 400.000 (allesamt begünstigte Investitionen). Für die Monate November und Dezember gilt § 11 Abs 1 Z 2 EStG anteilig, sodass insgesamt ein Höchstbetrag von € 166.667 für den erhöhten IFB zur Verfügung steht.
Der Steuerpflichtige kann von den verbleibenden € 233.333 wahlweise
- den Monaten Jänner bis Oktober 2025 € 33.333 und dem Jahr 2026 € 200.000 zuordnen oder
- dem Jahr 2026 die gesamten € 233.333 zuordnen.
Beispiel 2
Der Einzelunternehmer X hat ein Regelwirtschaftsjahr und investiert in Produktionsanlagen
- in den Monaten Jänner bis Oktober 2025: € 200.000 und
- in den Monaten November und Dezember 2025: € 900.000.
Für das Jahr 2026 hat X nochmals Investitionen in Höhe von mindestens € 400.000 geplant, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind.
Für die Monate November und Dezember 2025 steht insgesamt ein Höchstbetrag von € 166.667 für den erhöhten IFB zur Verfügung. Von den Investitionen im November und Dezember 2025 können € 733.333 nun den begünstigten Zeiträumen danach (das sind die Monate Jänner bis Dezember 2026) sowie den zum selben Wirtschaftsjahr (= 2025) gehörenden Zeiträumen davor (das sind die Monate Jänner bis Oktober 2025) zugeordnet werden.
Da X für das Jahr 2026 bereits begünstigte Investitionen in Höhe von mindestens € 400.000 plant, trägt er Investitionen in Höhe von € 600.000 ins Jahr 2026 vor und erhält für diese ebenfalls den erhöhten Prozentsatz für den IFB. Sein IFB im Jahr 2026 beträgt € 208.000 (400.000*22%+600.000*20%).
Die verbleibenden 133.333 kann X noch im Jahr 2025 in den Monaten Jänner bis Oktober dem regulären IFB zu Grunde legen. Sein IFB im Jahr 2025 beträgt 66.667 € (200.000*10%+133.333*10%+166.667*20%).
