Änderung EStG - IFB für klimafreundliche Heizungen

GesetzgebungSteuerrechtBleyerApril 2023

Auch für die Anschaffung und Herstellung von klimafreundlichen Heizungen iZm Gebäuden soll ein Investitionsfreibetrag zustehen.

Inkrafttreten

1.1.2023

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

20.4.2023

Betroffene Normen

EStG

Betroffene Rechtsgebiete

Einkommensteuer

Quelle

BGBl I 2023/31

Bundesgesetz, mit das EStG 1988 geändert wird; BGBl I 2023/31, ausgegeben am 20. 4. 2023
  (NR 29. 3. 2023, 706/BNR 27. GP AB 23. 3. 2023, 1992 BlgNR 27. GP ; IA 1. 3. 2023, 3256/A 27. GP )

1) Investitionsfreibetrag

Aus ökologischen Gründen soll ausdrücklich geregelt werden, dass auch für die Anschaffung und Herstellung von klimafreundlichen Heizungen (Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärmetauscher, Fernwärmeübergabestationen und Mikronetze) in Zusammenhang mit Gebäuden ein Investitionsfreibetrag zusteht. Dies soll erstmalig auf nach dem 31. Dezember 2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter anzuwenden sein. 

Die Verankerung in § 11 Abs 3 Z 2 EStG soll allerdings nur die IFB-Tauglichkeit der genannten Wirtschaftsgüter herbeiführen, aber keine darüberhinausgehenden ertragsteuerlichen Auswirkungen entfalten. An der bisherigen steuerlichen Beurteilung eines Heizsystems als Gebäudebestandteil (zB für Zwecke der AfA) soll sich daher durch die Neuregelung nichts ändern.

(§ 11 Abs 3 Z 2, § 124b Z 422 EStG)

2) Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger

In § 102 Abs 1 Z 3 EStG wird das Wort „Abzugssteuer" durch das Wort „Abzugsteuer" ersetzt.



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