Sonderbetreuungszeit (Phase 6)

GesetzgebungPersonalrechtSabaraDezember 2021

Verlängerung der Sonderbetreuungszeit von 1. 1. 2022 bis 31. 3. 2022 (= Phase 6), Verordnungsermächtigung zur Verlängerung bis maximal 8. 7. 2022

Inkrafttreten

1.1.2022

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

30.12.2021

Betroffene Normen

AVRAG

Betroffene Rechtsgebiete

Arbeitsrecht

Quelle

BGBl I 2021/213

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert wird; BGBl I 2021/213 vom 30. 12. 2021 (Ausschussbericht 1227 BlgNR 27. GP ; Initiativantrag 2070/A BlgNR 27. GP )

Allgemein

Die aktuelle Sonderbetreuungszeit der Phase 5 endet mit 31. 12. 2021. Im Hinblick auf die weiterhin gegebene Pandemiesituation werden die bestehenden Möglichkeiten der Inanspruchnahme und der Vereinbarung der Sonderbetreuungszeit verlängert. Wie bisher wird ein Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit neben der Möglichkeit einer Vereinbarung vorgesehen.

Hinweis

In der Phase 6 der Sonderbetreuungszeit gelten ansonsten dieselben Grundsätze wie auch in der Phase 5, dh Dauer der Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von insgesamt bis zu drei Wochen, Anspruch auf Vergütung des gesamten des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts durch den Bund (Deckelung mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage), Geltendmachung binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Buchhaltungsagentur.

Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit

Voraussetzung für den Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit ist, dass die Betreuung des unter 14-jährigen Kindes, des Angehörigen mit Behinderung oder des Pflegebedürftigen notwendig ist. Eine Betreuung durch die Arbeitnehmerin bzw den Arbeitnehmer ist dann notwendig, wenn keine andere geeignete Person die Betreuung übernehmen kann. Die Notwendigkeit der Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren ist zB dann gegeben, wenn auch der andere Elternteil aufgrund seiner Berufstätigkeit nicht zur Betreuung zur Verfügung steht und auch andere Verwandte (wie etwa Tante, Onkel oder ältere Geschwister) oder Bekannte, die bereits auf das Kind aufgepasst haben und in einem „sozialen“ Naheverhältnis zum Kind stehen, das Kind nicht in der fraglichen Zeit betreuen können.

Der Rechtsanspruch gilt für alle Arbeitnehmer:innen, auch für jene, die in systemrelevanten Betrieben beschäftigt sind. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber unverzüglich nach Bekanntwerden der Schließung, Absonderung oder Ausfall der persönlichen Assistenz bzw der Betreuungskraft verständigt und alles Zumutbare unternimmt, damit die vereinbarte Arbeitsleistung zustande kommt.

Ein Ausschöpfen von bestehenden anderen arbeitsrechtlichen Ansprüchen auf Dienstfreistellung zur Betreuung ist für den Anspruch auf Sonderbetreuungszeit nicht erforderlich.

Vereinbarung der Sonderbetreuungszeit

Die Vereinbarung der Sonderbetreuungszeit setzt voraus, dass die Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist und die betroffene Person weder einen Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung noch einen Anspruch auf Sonderbetreuungszeit hat.

Eine behördliche Schließung einer Schul- oder Kinderbetreuungseinrichtung liegt auch dann vor, wenn die Einrichtung weiterhin eine Betreuung der Schülerinnen oder Schüler bzw Kinder anbietet. Die Sonderbetreuungszeit zur Betreuung eines unter 14-jährigen Kindes kann daher vereinbart werden, auch wenn die Schule oder Kinderbetreuungseinrichtung eine Kinderbetreuung anbietet.

Neu in das Gesetz aufgenommen wird die Regelung, dass Sonderbetreuungszeit auch dann vereinbart werden können soll, wenn in Zeiten des Lockdowns im Sinne des COVID-19-Maßnahmengesetzes und einer darauf basierenden Verordnung die verpflichtende Teilnahme am Präsenzunterricht ausgesetzt wird. Gleiches gilt für die anderen in § 18b Abs 1a AVRAG genannten Einrichtungen.

Zu Unrecht bezogene Vergütungen

§ 18b Abs 1c AVRAG in der Fassung  BGBl  I 2021/180 betreffend die Rückzahlung von zu Unrecht bezogenen Vergütungen für Sonderbetreuungszeiten tritt nicht mit 31. 12. 2021 außer Kraft, sondern gilt weiter, um auch die Phase 6 zu erfassen.

Inkrafttreten und Verordnungsermächtigung

Die Sonderbetreuungszeit Phase 6 tritt mit 1. 1. 2022 in Kraft und kann bis 31. 3. 2022 in Anspruch genommen oder vereinbart werden; für die Abwicklung der Anträge auf Vergütung durch den Bund gelten die Regelungen über diesen Zeitpunkt hinaus. Wenn es aufgrund der Pandemieentwicklung erforderlich ist, soll die Maßnahme durch Verordnung verlängert werden können. Eine solche Verlängerung kann maximal bis zum Beginn der Sommerferien erfolgen.

 



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