Sonderbetreuungszeit (Phase 5)

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrOktober 2021

Verlängerung der Sonderbetreuungszeit bis 31. 12. 2021 (Phase 5)

Inkrafttreten

1.9.2021

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

13.10.2021

Betroffene Normen

AVRAG

Betroffene Rechtsgebiete

Arbeitsrecht

Quelle

BGBl I 2021/180

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert wird, BGBl I 2021/180 vom 12. 10. 2021 (Antrag des Gesundheitsausschusses 17.9.2021, 1039 BlgNR 27. GP )

1. Überblick

Die Phase 4 der Sonderbetreuungszeit hat mit 9. 7. 2021 geendet. Im Hinblick auf die weiterhin gegebene Pandemiesituation und die noch nicht sehr weit fortgeschrittene Durchimpfungsrate wird eine Phase 5 der Sonderbetreuungszeit in der Dauer von 3 Wochen geschaffen, die sich an den Regelungen der Phase 4 orientiert. Wie bisher wird ein Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit neben der Möglichkeit einer Vereinbarung vorgesehen.

Die Sonderbetreuungszeit der Phase 5 tritt rückwirkend mit 1. 9. 2021 in Kraft. Kostenersatz seitens der Buchhaltungsagentur des Bundes für das durch den Arbeitgeber fortgezahlte Entgelt wird daher für ab diesem Zeitpunkt konsumierte Sonderbetreuungszeiten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften geleistet.

2. Eckpunkte

Durch eine Änderung von § 18b Abs 1 und 1a AVRAG wird eine Phase 5 der Sonderbetreuungszeit im Ausmaß bis zu 3 Wochen für Dienstverhinderungen im Zusammenhang mit Betreuungspflichten geschaffen, die aus der weiterhin gegebenen COVID-19 Pandemiesituation resultieren. Die Phase 5 orientiert sich an den Regelungen der Phase 4 der Sonderbetreuungszeit. Wie bisher wird ein Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit neben der Möglichkeit einer Vereinbarung vorgesehen. Es wird davon ausgegangen, dass der häufigste Anwendungsfall die Absonderung eines Kindes nach § 7 Epidemiegesetz 1950 sein wird, auch die anderen Fallkonstellationen, die schon bisher die Inanspruchnahme oder Vereinbarung von Sonderbetreuungszeit ermöglichten, werden daneben beibehalten.

2.1. Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit

Voraussetzung für den Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit ist, dass die Betreuung des unter 14- jährigen Kindes, des Angehörigen mit Behinderung oder des Pflegebedürftigen notwendig ist. Eine Betreuung durch die Arbeitnehmerin bzw den Arbeitnehmer ist dann notwendig, wenn keine andere geeignete Person die Betreuung übernehmen kann. Die Notwendigkeit der Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren ist zB dann gegeben, wenn auch der andere Elternteil aufgrund seiner Berufstätigkeit nicht zur Betreuung zur Verfügung steht und auch andere Bezugspersonen, die bereits auf das Kind aufgepasst haben und in einem „sozialen“ Naheverhältnis zum Kind stehen, das Kind nicht in der fraglichen Zeit betreuen können.

Der Rechtsanspruch gilt für alle Arbeitnehmer:innen, auch für jene, die in systemrelevanten Betrieben beschäftigt sind. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber unverzüglich nach Bekanntwerden der Schließung, Absonderung oder Ausfall der persönlichen Assistenz bzw der Betreuungskraft verständigt und alles Zumutbare unternimmt, damit die vereinbarte Arbeitsleistung zustande kommt. Ein Ausschöpfen von bestehenden anderen arbeitsrechtlichen Ansprüchen auf Dienstfreistellung zur Betreuung ist für den Anspruch auf Sonderbetreuungszeit nicht erforderlich.

Arbeitgeber haben Anspruch auf Vergütung des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts durch den Bund aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds. Der Anspruch auf Vergütung ist mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gedeckelt und binnen 6 Wochen ab dem Ende der Sonderbetreuungszeit bei der Buchhaltungsagentur geltend zu machen.

2.2. Vereinbarte Sonderbetreuungszeit

Die Vereinbarung der Sonderbetreuungszeit setzt voraus, dass die Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist und die betroffene Person weder einen Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung noch einen Anspruch auf Sonderbetreuungszeit hat. Die Sonderbetreuungszeit zur Betreuung eines unter 14-jährigen Kindes kann daher vereinbart werden, wenn die Schule oder Kinderbetreuungseinrichtung eine Kinderbetreuung anbietet.

Auch hier haben Arbeitgeber Anspruch auf Vergütung des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts durch den Bund aus Mitteln des COVID19-Krisenbewältigungsfonds.

2.3. Rückwirkende Anwendbarkeit

Nach § 18b Abs 1b AVRAG sind auch Entgeltfortzahlungen für Dienstfreistellungen und Pflegefreistellungen nach dem allgemeinen Dienstverhinderungsrecht in den in Abs 1 und 1a genannten Fällen (insbesondere nach § 8 Abs 3 AngG, § 1154b Abs 5 ABGB oder § 16 Abs 1 Z 1 und 3, Abs 2 und Abs. 4 UrlG), die im Zeitraum vom 1. 9. 2021 bis 12. 10. 2021 erfolgt sind, als Sonderbetreuungszeit vergütungsfähig. Mit 12. 10. 2021 werden diese Dienstfreistellungen und Pflegefreistellungen in Sonderbetreuungszeit umgewandelt. Umgewandelte Pflegefreistellungen nach dem UrlG werden nicht auf den Anspruch der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers auf Pflegefreistellung nach § 16 UrlG angerechnet.

Insgesamt steht für den Zeitraum vom 1. 9. 2021 bis 31. 12. 2021 eine Vergütung von bis zu drei Wochen zur Verfügung.

2.4. Inkrafttreten

Die Sonderbetreuungszeit Phase 5 tritt rückwirkend mit 1. 9. 2021 in Kraft und kann bis 31. 12. 2021 in Anspruch genommen oder vereinbart werden; für die Abwicklung der Anträge auf Vergütung durch den Bund gelten die Regelungen über diesen Zeitpunkt hinaus (konkret bis 30. 6. 2023).



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