14. COVID-19-Gesetz

GesetzgebungPersonalrechtSabaraMai 2020

BPGG: Übermittlung personenbezogener Daten der pflegebedürftigen Personen sowie der Förderwerber zwecks Erhebung, ob die Betreuung während der Coronavirus-Krise gewährleistet und Unterstützung erforderlich ist

Inkrafttreten

6.5.2020

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

5.5.2020

Betroffene Normen

BPGG

Betroffene Rechtsgebiete

Sozialrecht

Quelle

BGBl I 2020/34

Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wid (14. COVID-19-Gesetz), BGBl I 2020/35 vom 5. 5. 2020 (AB 122 482/A BlgNR 27.GP )

Aufgrund der derzeitigen coronabedingten Ausnahmesituation ist es ausländischen Personenbetreuungskräften nur mehr unter erschwerten Bedingungen bzw gar nicht mehr möglich, nach Österreich einzureisen.

Aus diesem Grund ist es zielführend, dass die Ämter der Landesregierungen und der Fonds Soziales Wien im Sinne eines zentralen Managements bei den pflegebedürftigen Personen bzw den Förderwerbern erheben, ob die Betreuung gewährleistet und Unterstützung erforderlich ist. Zum Zweck der Aufrechterhaltung der Betreuung und zur Vermeidung von Un- oder Unterversorgung sollen daher von den jeweiligen Landesstellen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen an die hiefür zuständigen Ämter der Landesregierungen und an den Fonds Soziales Wien gewisse personenbezogenen Daten der pflegebedürftigen Personen sowie der Förderwerber übermittelt werden können.

Die verarbeiteten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks der Aufrechterhaltung der Betreuung von pflegebedürftigen Personen im Zusammenhang mit der 24-Stunden-Betreuung nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. 12. 2020. (§ 21b Abs 9a und Abs 9b BPGG)



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