COVID-19 - Entrichtung von Abgaben

GesetzgebungPersonalrechtSabaraJänner 2022

Verlängerung weiterer COVID-19-Hilfsmaßnahmen (Verlängerung Über-brückungsgarantien; Aussetzung Stundungszinsen bis 31. 1. 2022; Anpassung des COVID-19-Ratenzahlungsmodells; Rückzahlung von Gutschriften; Wiedereinführung von Sonderregelungen iZm Amtshand-lungen)

Inkrafttreten

31.12.2021

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

1.1.2022

Betroffene Normen

BAO

Betroffene Rechtsgebiete

Verfahrensrecht

Quelle

BGBl I 2021/228

Bundesgesetz, mit dem das KMU-Förderungsgesetz, das Garantiegesetz 1977, das ABBAG-Gesetz und die BAO geändert werden; BGBl I 2021/228 vom 30. 12. 2021 (Abänderungsantrag AA-201 BlgNR 278. GP ; Ausschussbericht 1186 BlgNR 27. GP ; Initiativantrag 2082/A BlgNR 27. GP )

Überbrückungsgarantien werden verlängert

Das vorliegende Sammelgesetz sieht Änderungen in mehreren Gesetzen iZm der COVID-19-Pandemie va im Bereich der Garantien und Abgaben vor. Damit es im Zusammenhang mit den negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie nicht zu einer existenzbedrohlichen Gefährdung für österreichische Unternehmen kommt, ist es ua erforderlich, dass den betroffenen Unternehmen von der Austria Wirtschaftsservice GesmbH (AWS) und der Österreichische Hotel- und Tourismusbank GesmbH (ÖHT) weiterhin Garantien iZm der Coronavirus-Krise gemäß KMU-Förderungsgesetz und Garantiegesetz 1977 zur Verfügung gestellt werden können.

Durch die neuerlichen Maßnahmen der Bundesregierung iZm der COVID-19-Pandemie besteht weiters ein erhöhter finanzieller Bedarf der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) für Maßnahmen in Form von Direktzuschüssen und Garantien für Unternehmen. Im ABBAG-Gesetz wird auch das Ergreifen finanzieller Maßnahmen zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung ermöglicht.

§ 323c Abs 11c BAO gewährt in Anlehnung an die bis Juni 2021 befristete Stundungsregelung die Möglichkeit, bis 31. 12. 2021 eine ebenso vereinfachte Stundung beantragen zu können. Damit einhergehend sollen nach § 323c Abs 13 BAO ab 22. 11. 2021 bis 31. 1. 2022  keine Stundungszinsen vorgeschrieben werden. (§ 323c Abs 11c und Abs 13 BAO)

Änderungen in der BAO

Für Dienstgeber sind auch folgende Änderungen in der Bundesabgabenordnung interessant:

Keine Stundungszinsen

§ 323c Abs 11c BAO gewährt in Anlehnung an die bis Juni 2021 befristete Stundungsregelung die Möglichkeit, bis 31. 12. 2021 eine ebenso vereinfachte Stundung beantragen zu können. Damit einhergehend werden ab 22. 11. 2021 bis 31. 1. 2022 keine Stundungszinsen vorgeschrieben (§ 323c Abs 13 BAO).

Anpassung des COVID-19-Ratenzahlungsmodells

Abgabepflichtige, die im Juni 2021 das COVID-19-Ratenzahlungsmodell beantragt haben, werden ebenfalls für den Zeitraum ab 22. 11. 2021 bis 31. 1. 2022 von der Vorschreibung von Stundungszinsen befreit.In der Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells war es bislang möglich, einmal eine Neuverteilung der Raten zu beantragen. Diese Regelung wird dahingehend abgeändert, sodass künftig zwei Mal eine Neuverteilung beantragt werden kann. Ein Antrag auf Neuverteilung setzt aber voraus, dass die Ratenbewilligung noch aufrecht ist und kein Terminverlust eingetreten ist. (§ 323e Abs 1 und Abs 2 BAO)

Rückzahlung von Gutschriften

Wie schon nach dem 18. COVID-19-Gesetz, ARD 6700/19/2020, wird auch für den Zeitraum 22. 11. 2021 bis 31. 12. 2021 die Möglichkeit eingeräumt, sich Gutschriften trotz Bestehens fälliger Abgabenschuldigkeiten auf dem Abgabenkonto zurückzahlen lassen zu können. Diese Anträge können bereits seit 2. 12. 2021 über FinanzOnline eingebracht werden. Erledigungen erfolgen frühestens erst ab 31. 12. 2021. (§ 323c Abs 6 und Abs 10 BAO)

Sonderregelungen iZm Amtshandlungen

Aufgrund der momentanen COVID-19-Lage und des Umstandes, dass es auch in den kommenden Monaten noch erforderlich sein wird, Hygienemaßnahmen und Sicherheitsabstände einzuhalten, werden die bereits seit Beginn der Pandemie bestehenden Sonderregelungen iZm Amtshandlungen, die mit 30. 6. 2021 befristet waren, wieder eingeführt und bis 30. 6. 2022 verlängert (ua Durchführung von mündlichen Verhandlungen, Vernehmungen und dergleichen unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung; § 323c Abs 4 BAO)



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