Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967, das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden, BGBl I 2025/19 vom 30. 5. 2025 (AB 92 BlgNR 28. GP ; 241/A BlgNR 28. GP )
1. Nachholen erforderlicher Zitatanpassungen
Der Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG mit der Übersicht über die in Frage kommenden Verstöße gegen die Verordnung (EG) 561/2006 (Lenk- und Ruhezeiten) und die Verordnung (EU) 165/2014 (Fahrtenschreiber) und deren Einstufung nach Schweregrad wurde durch die delegierte Richtlinie (EU) 2024/846 neu gefasst. Grund dafür war, dass mit der Verordnung (EU) 2020/1054 des Europäischen Parlaments und des Rates neue Bestimmungen in Bezug auf Verstöße eingeführt wurden, die dazu führen, dass die Gefahr von schweren oder tödlichen Verletzungen oder Wettbewerbsverfälschungen im Güterkraftverkehrsmarkt besteht. Das betrifft zB Verstöße wie
- Kein Ausgleich für zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten.
- Verbringen der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit oder einer wöchentlichen Ruhezeit von mehr als 45 Stunden in einem Fahrzeug.
- Keine Übernahme der Kosten für die Unterbringung außerhalb des Fahrzeugs durch den Arbeitgeber.
- Berücksichtigung der Verlängerung der Mitführpflicht der handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke auf die vorherigen 56 Tage.
Daher wird in § 134 Abs. 1b KFG, § 13 Abs. 4 und § 32 Z 8 AZG sowie in § 32b Z 8 ARG nunmehr auf den aktualisierten Anhang III der Richtlinie 2006/22 in der Fassung der delegierten Richtlinie (EU) 2024/846 verwiesen.
Auch wenn die EU-Vorgaben inhaltlich in Österreich bereits umgesetzt wurden (siehe ua BGBl I 2022/58), wurde von der Europäischen Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich eingeleitet, weil eine EU-Richtlinie erst dann als vollständig umgesetzt gilt, wenn auch die formalen Zitatanpassungen erfolgt sind. Um das Vertragsverletzungsverfahren zu beenden, wurden nun die entsprechenden Zitatanpassungen nachgeholt und wird in § 134 Abs. 1b KFG, § 13 Abs. 4 und § 32 Z 8 AZG sowie in § 32b Z 8 ARG nunmehr auf den aktualisierten Anhang III der Richtlinie 2006/22 in der Fassung der delegierten Richtlinie (EU) 2024/846 verwiesen.
2. Sonstige Änderungen
Im Mai 2024 erfolgten Änderungen bei den Lenkzeiten für Reisebusse in der unmittelbar für österreichische Reisebusse geltenden EU-Lenkzeitenverordnung (geändert mit der VO (EU) 2024/1258 ). Im ARG erfolgt aus Kompatibilitätsgründen im § 22b ARG eine Anpassung an die neue Definition des Personengelegenheitsverkehrs in der EU-Verordnung für Fahrzeuge, die nicht dieser EU-Verordnung unterliegen.
Weitrers wurden im AZG rein redaktionelle Versehen im Bereich der Lenkzeiten-Regelungen beseitigt.
