Änderung von FinStrG und FinStrZG

GesetzgebungPersonalrechtSabaraJuli 2025

Einführung neuer Bestimmungen für den grenzüberschreitenden Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden und Klarstellungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Informationen

Inkrafttreten

19.3.2025

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

18.3.2025

Betroffene Normen

FinStrG, FinStrZG

Betroffene Rechtsgebiete

Finanzstrafrecht

Quelle

BGBl I 2025/9

Bundesgesetz, mit dem das Finanzstrafgesetz (FinStrG) und das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz (FinStrZG) geändert werden; BGBl I 2025/9, ausgegeben am 18. 3. 2025 (NR 26. 2. 2025, 9/BNR 28. GP ; AB 21. 2. 2025, 27 BlgNR 28. GP ; RV 27. 12. 2024, 22 BlgNR 28. GP )

Die Gesetzesnovelle dient der Umsetzung der RL (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten für den Bereich des Finanzstrafverfahrens. Mit der Richtlinie wird mit 12. 12. 2024 eine neue Regelung über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten getroffen und der Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates (Schwedische Initiative) aufgehoben. Um den Informationsaustausch zwischen den Finanzstrafbehörden und den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten auch nach dem 12. 12. 2024 im Sinne der Vorgaben der Richtlinie zu gewährleisten, werden im Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz entsprechend Anpassungen vorgenommen. Darüber wird im Finanzstrafgesetz ein Verweis an die aktuelle Rechtslage angepasst. Es erfolgen Klarstellungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Informationen.



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