Änderung Unternehmensserviceportalgesetz (USPG)

GesetzgebungWirtschaftsrechtKriwanek/TumaApril 2023

Technische Voraussetzungen zur Implementierung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung („Once-Only-Principle“) in Erfüllung der unionsrechtlichen Verpflichtungen iZm dem grenzüberschreitenden automatisierten Austausch von Nachweisen

Inkrafttreten

27.7.2021

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

26.4.2023

Betroffene Normen

USPG

Betroffene Rechtsgebiete

Unternehmensrecht

Quelle

BGBl I 2021/142

Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensserviceportalgesetz geändert wird (BGBl I 2021/142, 361/BNR ,  AB 1022 RV 944 BlgNR 27. GP , 120/ME)

Mit der Novelle sollen die technischen Voraussetzungen für die Erfüllung der Verpflichtungen aus Artikel 14 VO (EU) 2018/1724 hinsichtlich eines technischen Systems für den grenzüberschreitenden automatisierten Austausch von Nachweisen und Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung („Once-Only-Principle“) geschaffen werden.

Nach dem „Once-Only-Principle“ müssen Unternehmen nur noch jene Informationen an die Behörden melden, die bei diesen noch nicht vorhanden sind. Die Behörden ergreifen ihrerseits im Rahmen der Gesetze Maßnahmen zum behördenübergreifenden Austausch der vorhandenen Informationen.

Das Unternehmensserviceportal des Bundes (USP) weist bereits heute durch eine hohe Schnittstellendichte  die technischen Voraussetzungen für die Vorbefüllung elektronischer Formulardatenfelder auf und stellt daher die geeignete technische Basis für die Umsetzung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung dar. Das USP soll daher mit den entsprechenden weiteren Funktionalitäten ausgestattet werden.

Diese Funktionalitäten sollen auch in generischer Form zur Verfügung stehen und die Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung auf nationaler Ebene ermöglichen. Hierauf aufbauend sollen im Rahmen zukünftiger Vorhaben Unternehmenssituationen nach dem Grundsatz der einmaligen Erfassung optimiert und deren Abwicklung auf dem USP technisch realisiert werden.

Neben Maßnahmen zum Austausch von Informationen ist die Erfassung, Kategorisierung und Analyse der vorhandenen Informationen Voraussetzung für die Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung, wofür mit der Novelle ebenfalls die technischen und organisatorischen Voraussetzungen innerhalb der Verwaltung geschaffen werden.

Inkrafttreten: grds mit 27. 7. 2021

 

Hinweis
: Mit BGBl II 2023/120 hat der BMF gem § 6 Abs 5 USPG das Vorliegen der Verfügbarkeit der Informationsverpflichtungsdatenbank ab 1. 1. 2024 kundgemacht.



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