Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Kreditdienstleister und Kreditkäufer (Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz – KKG) erlassen wird und das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz und das Verbraucherkreditgesetz geändert werden (BGBl I 2025/6, 13/BNR, AB 33, 72/A, 6/ME )
Mit diesem Bundesgesetz wird die RL (EU) 2021/2167 [über Kreditdienstleister und Kreditkäufer ...] umgesetzt. Ziel der RL ist va, Kreditinstituten einen besseren Umgang mit notleidenden Krediten zu ermöglichen, die von einem in der EU niedergelassenen Kreditinstitut gewährt wurden, und ihnen einheitliche und fundierte Voraussetzungen für den Verkauf der Kredite an Dritte (Kreditkäufer mit der nötigen Risikobereitschaft und Sachkompetenz) zu bieten. Dadurch soll die Entwicklung von Sekundärmärkten für notleidende Kredite in Österreich und in der EU unterstützt werden, weil Hindernisse für die Übertragung notleidender Kredite von Kreditinstituten auf Kreditkäufer beseitigt, entsprechende Sicherheitsvorkehrungen getroffen und gleichzeitig die Kreditnehmerrechte gewahrt werden.
Das KKG legt gemeinsame Rahmenbedingungen und Anforderungen fest für:
- 1. Kreditdienstleister, die im Namen eines Kreditkäufers für die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder aus dem notleidenden Kreditvertrag selbst tätig werden (etwa durch Eintreibung von fälligen Zahlungen oder Neuaushandlung der Bedingungen mit dem Kreditnehmer).
- 2. Kreditkäufer, die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den notleidenden Kreditvertrag selbst erwerben.
Ein Kreditdienstleister bedarf für die Erbringung seiner Tätigkeit einer Zulassung durch die FMA. Die FMA erhält als zuständige Behörde die notwendigen Aufsichts-, Untersuchungs- und Sanktionsbefugnisse.
Als Datum des Inkrafttretens ist der Tag nach Kundmachung im BGBl vorgesehen.
