Änderung des ASVG (Zahlungserleichterung bei SV-Beiträgen)

GesetzgebungPersonalrechtSabaraMärz 2021

Verlängerung der Zahlungserleichterungen in der Sozialversicherung (Stundung von SV-Beiträgen, Möglichkeit der Ratenzahlung) um weitere drei Monate

Inkrafttreten

1.4.2021

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

26.2.2021

Betroffene Normen

ASVG

Betroffene Rechtsgebiete

 

Quelle

BGBl I 2021/35

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird; BGBl I 2021/35 vom 26. 2. 2021
(219/BNR BlgNR 27. GP ; AB 673 BlgNR 27. GP ; IA 1215/A BlgNR 27. GP )

Mit BGBl I 2021/35 wurde der zeitliche Geltungsbereich der Zahlungserleichterungen in der Sozialversicherung (Stundung von SV-Beiträgen, Möglichkeit der Ratenzahlung; vgl das 2. SVÄG 2020, BGBl I 2020/158) um weitere drei Monate verlängert. Die weiteren Änderungen in dieser ASVG-Novelle betreffen ua die Bereitstellung kostenloser Corona-Selbsttests in den Apotheken sowie die Berechtigung für Apotheken, COVID-19-Tests durchzuführen.

Zahlungerleicherungen bei SV-Beiträgen im Überblick

Die folgenden Informationen stammen aus dem Dienstgeber-Newsletter Nr 3/Februar 2021 der ÖGK:

Zur Bewältigung der wirtschaftlichen Herausforderungen der COVID-19-Pandemie können coronabedingte Beitragsrückstände im Rahmen eines „2-Phasen-Modells“ abgebaut werden. Im Hinblick auf die weiterhin angespannte wirtschaftliche Situation hat der Nationalrat am 24. 2. 2021 eine zeitliche Verschiebung des ursprünglich für 31. 3. 2021 vorgesehenen Zahlungszieles um drei Monate beschlossen. 

Hinsichtlich des geordneten Abbaus der coronabedingten Beitragsrückstände gehen die ÖGK und die Finanzbehörden akkordiert vor. Nachstehend die nunmehr zeitlich angepassten Rahmenbedingungen des „2-Phasen-Modells“:

2-Phasen-Modell

Phase 1 dient im Wesentlichen dazu, die bis einschließlich 30. 6. 2021 aufgelaufenen Beitragsrückstände zu begleichen. Dies erfolgt je nach finanzieller Leistungsfähigkeit der Unternehmen bis längstens 30. 9. 2022. Phase 2 zielt in weiterer Folge darauf ab, allenfalls noch verbleibende Beitragsrückstände mittelfristig abzubauen. Hierfür steht ein zeitlicher Rahmen bis längstens 30. 6. 2024 zur Verfügung.

Phase 1

Im Hinblick auf die bisherigen Unterstützungspakete und den sich dadurch ergebenden Stundungszeiträumen ist es der ÖGK im Rahmen der bestehenden Gesetzeslage möglich, folgenden Rahmen für die Begleichung der offenen Beiträge anzubieten:

Beitragszeiträume Februar bis April 2020
Als gesetzliches Zahlungsziel für verzugszinsenfrei gestundete Beiträge der Beitragszeiträume Februar bis April 2020 gilt der 30. 6. 2021.

Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020
Beiträge, für die bereits Ratenzahlungen oder Stundungen bestehen, können abweichend von der jeweils bereits getroffenen Vereinbarung ebenfalls bis spätestens 30. 6. 2021 eingezahlt werden. Den Dienstgebern steht es im Hinblick auf ihre bisherig angestellten Planungen und wirtschaftlichen Überlegungen frei (zB um Verzugszinsen zu vermeiden), bereits bestehende früher auslaufende Ratenvereinbarungen unverändert aufrecht zu lassen. 

Beitragszeiträume Jänner bis Mai 2021
Für die Beitragszeiträume Jänner bis Mai 2021 ist es bei glaubhaft gemachten coronabedingten Liquiditätsproblemen möglich, Stundungen bis 30. 6. 2021 in Anspruch zu nehmen. 

Beitragszeiträume ab Juni 2021 
Für die Beiträge ab dem Beitragszeitraum Juni 2021 gelten wieder die herkömmlichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen. Die laufenden Beiträge sind somit unaufgefordert bis zum 15. des Folgemonates unter Berücksichtigung einer dreitägigen Respirofrist zu entrichten. 

Ratenvereinbarungen für Phase 1
Ist absehbar, dass das gesetzliche Zahlungsziel per 30. 6. 2021 nicht erfüllt werden kann, sind Ratenzahlungen bis längstens 30. 9. 2022 möglich. Das Vorliegen von coronabedingten Liquiditätsproblemen ist gegenüber der ÖGK glaubhaft zu machen. Ein entsprechender Ratenantrag steht im Bedarfsfall ab 1. 6. 2021 in WEBEKU zur Verfügung. 

Der Verzugszinsensatz wird für den Zeitraum ab 1. 7. 2021 bis 30. 9. 2022 (Ratenvereinbarungen Phase 1) temporär um 2 % verringert (Reduzierung des Verzugszinsensatzes im Jahr 2021 von derzeit 3,38 % auf 1,38 %). Das gemeinsame Ziel, die finanziellen Folgen der Corona-Krise abzufedern, wird dadurch unterstützt. 

Phase 2

Bestehen trotz nachweislicher intensiver Bemühungen der Unternehmen zum 30. 9. 2022 noch teilweise Beitragsrückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021, können diese in der Phase 2 sukzessive beglichen werden. Ziel ist es, betroffene Unternehmen weiterhin zu unterstützen und ihren wirtschaftlichen Fortbestand so weit wie möglich zu sichern. 

Zu diesem Zweck ist es der ÖGK für weitere 21 Monate – also bis maximal 30. 6. 2024  – möglich, Zahlungserleichterungen in Form von Ratenvereinbarungen anzubieten. Folgende gesetzliche Voraussetzungen sind hierfür zu erfüllen:

  • Im Zeitraum vom 1. 7. 2021 bis 30. 9. 2022 wurden zumindest bereits 40 % des ursprünglichen Beitragsrückstandes beglichen.
  • Es sind ausschließlich Beiträge betroffen, die aufgrund einer bis 30. 9. 2022 gültigen Ratenzahlungsvereinbarung nicht vollständig entrichtet werden konnten. Neuverbindlichkeiten (also Beiträge ab dem Beitragszeitraum Juni 2021) dürfen nicht Gegenstand einer Ratenvereinbarung sein.
  • Im Ratenzahlungszeitraum bis 30. 9. 2022 ist kein Terminverlust eingetreten.
  • Es ist glaubhaft zu machen, dass der zum 30. 9. 2022 verbliebene Beitragsrückstand zusätzlich zu den laufend anfallenden Beiträgen entrichtet werden kann.
  • Der Antrag langt spätestens bis zum 30. 9. 2022 ein.
Kurzarbeit

Die in der Kurzarbeitsbeihilfe enthaltenen Sozialversicherungsbeiträge sind jedenfalls bis zum 15. des auf die Zahlung zweitfolgenden Kalendermonates abzuführen. Nur wenn diese gesetzliche Verpflichtung erfüllt wird, können Ratenansuchen positiv behandelt werden. Dies gilt auch bei Erstattungen für freigestellte „Risikopatienten“ sowie bei Ersätzen im Rahmen von Absonderungen nach dem Epidemiegesetz 1950. 



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