Änderung von WTBG, ZTK und BiBuG

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrJänner 2021

Verlängerung von COVID-19-Maßnahmen (ua Hemmung von Fristen, mündliche Prüfungen und Eidesabnahmen per Videokonferenz), Reduktion der Fortbildungsverpflichtung von Bilanzbuchhaltern im Jahr 2021

Inkrafttreten

1.1.2021

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

3.1.2021

Betroffene Normen

BiBuG 2014, WTBG 2017, ZTG 2019

Betroffene Rechtsgebiete

 

Quelle

BGBl I 2020/141

Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, das Ziviltechnikergesetz 2019 und das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 geändert werden, BGBl I 2020/141 vom 22. 12. 2020 (AB 592 BlgNR 27. GP ; 1113/A BlGNR 27. GP)

Verlängerung von COVID-19-Maßnahmen

Mit dem 11. COVID-19-Gesetz, BGBl I 2020/32, ARD 6699/17/2020, kam es im April 2020 zu einer Hemmung von wichtigen Fristen für Wirtschaftstreuhänder, Bilanzbuchhalter und Ziviltechniker. Darunter fielen etwa die Ablegung von diversen Prüfungen, Bescheide für Ausbildungsinstitute im Bereich Bilanzbuchhaltung, die Neubestellung von Geschäftsführern, die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit oder Anträge auf Verleihung der Befugnis.

Die anhaltende COVID-19-Pandemie macht eine Verlängerung der diesbezüglichen Maßnahmen erforderlich, um sicherzustellen, dass Wirtschaftstreuhändern und Ziviltechnikern (und jenen, die diese Berufe anstreben) sowie Personen und Gesellschaften, die einen Bilanzbuchhaltungsberuf ausüben, keine Nachteile aufgrund der COVID-19-Pandemie entstehen. Konkret wird der BM für mit Digitalisierung und Wirtschaftssandort eine Ermächtigung zur Verlängerung der Fristen mittels Verordnung eingeräumt. Ebenso verlängert wird die Möglichkeit, dass mündliche Prüfungen und Eidesabnahmen für Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker per Videokonferenz durchgeführt werden können.

Weiters wird noch klargestellt, dass Berufsanwärter, deren Eigenschaft gemäß § 42 WTBG festgestellt war, diese Eigenschaft auch dann behalten, wenn der sie beschäftigende Wirtschaftstreuhänder Kurzarbeit angemeldet hat und das Ausmaß der Beschäftigung des Berufsanwärters dadurch vorübergehend weniger als das gemäß § 40 Abs 1 Z 2 WTBG erforderliche Ausmaß beträgt.

Reduktion der Fortbildungspflicht für Bilanzbuchhalter im Jahr 2021

Für Bilanzbuchhalter wird die jährliche Fortbildungsverpflichtung für das Kalenderjahr 2021 um die Hälfte reduziert. Diese beträgt für gewöhnlich 30 Lehreinheiten für Bilanzbuchhalter und gewerberechtliche Geschäftsführer für Bilanzbuchhaltung und mindestens je 15 Lehreinheiten für Buchhalter und Personalverrechnung bzw gewerberechtliche Geschäftsführer für Buchhaltung und Personalverrechnung. Diese Lehreinheiten werden durch den Besuch von Seminaren und Workshops erbracht; Selbststudium wird nicht akzeptiert. Da gegenwärtig diese Seminare nicht in ausreichendem Maß angeboten werden, ist eine Reduktion der Fortbildungsverpflichtung gerechtfertigt.



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