Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden sollen; Ministerialentwurf 17. 4. 2026, 96/ME NR 28. GP
> Gesetzwerdung bleibt abzuwarten
1. Überblick
Nach dem Regierungsprogramm für die Jahre 2025 bis 2029 soll ein attraktives „Arbeiten im Alter“-Modell eingeführt werden mit dem Ziel, die Beschäftigungsquote der Älteren zu erhöhen sowie das tatsächliche Pensionsantrittsalter anzuheben. Dazu haben sich die Regierungsparteien einerseits auf sozialversicherungsrechtliche Begünstigungen verständigt: In einem Anreizmodell soll sowohl Erwerbstätigkeit neben dem Bezug einer Alterspension ab dem Regelpensionsalter als auch der Aufschub der Inanspruchnahme einer Alterspension über das Regelpensionsalter hinaus weiter attraktiviert werden. Zudem sollen Dienstgeber in Sparten mit geringer Beschäftigungsquote von 60- bis 64-Jährigen jährlich über Unterstützungsangebote zur Erhöhung des Anteils älterer Beschäftigter informiert werden.
Die Beschäftigung über das gesetzliche Pensionsantrittsalter hinaus soll andererseits auch durch einen steuerlichen Anreiz attraktiver gemacht werden: Personen, die nach Erreichen des gesetzlichen Pensionsantrittsalters weiterhin selbstständig oder unselbstständig erwerbstätig sind, sollen daher durch einen Freibetrag (Aktivitätsfreibetrag) in Höhe von bis zu € 15.000,- pro Kalenderjahr entlastet werden. Von der Begünstigung sollen sowohl Steuerpflichtige betroffen sein, die ihren Pensionsantritt trotz Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters aufschieben als auch solche, die ihre Alterspension antreten und daneben erwerbstätig bleiben.
Die durch die außerdem vorgesehene Aufhebung der besonderen Höherversicherung in der Pensionsversicherung ersparten Mittel sollen für Zwecke der aktiven Arbeitsmarktpolitik des Bundes Verwendung finden. Weiters sollen den jeweils zuständigen Pensionsversicherungsträgern die Mindereinnahmen in der Pensionsversicherung, die durch den Wegfall von Dienstnehmer-Beiträgen der besonderen Höherversicherung entstehen, teilweise abgegolten werden.
Die gesetzlichen Änderungen sollen mit 1. 1. 2027 in Kraft treten und sollen die Maßnahmen im Jahr 2030 evaluiert werden. Die wichtigsten sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Punkte werden im Folgenden zusammengefasst:
2. Entfall von Pensionsversicherungsbeiträgen
Die bisherige Beitragserleichterung in § 51 Abs 7 ASVG bzw Parallelrecht (§ 27 Abs 6 GSVG, § 24 Abs 6 BSVG, § 8 FSVG), wonach für Personen, die den Pensionsantritt über das Regelpensionsalter hinaus aufschieben, für bis zu 3 Jahre jeweils der halbe Dienstnehmer- und Dienstgeberbeitrag bzw der halbe auf die versicherte Person entfallende Beitrag aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen ist, wird wie folgt adaptiert:
Der Dienstnehmeranteil nach § 51 Abs 3 Z 2 ASVG entfällt künftig zur Gänze, und zwar
- für Personen, die ihre Alterspension aufschieben, dh nicht schon mit der Erreichung des Regelpensionsalters in Anspruch nehmen, sowie
- für Personen, die neben dem Pensionsbezug nach Erreichung des Regelpensionsalters eine die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit ausüben.
Der Dienstgeberbeitrag zur Pensionsversicherung ist zur Gänze zu entrichten.
Dieses Modell soll auch auf selbstständig Erwerbstätige, die nach dem GSVG, BSVG oder FSVG versichert sind, entsprechend übertragen werden.
Der aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlende Beitragsteil ist entsprechend den Bestimmungen über den Beitrag des Bundes zur Pensionsversicherung vom Bund zu tragen.
Im Gegenzug soll die Bestimmung über den besonderen Höherversicherungsbetrag für erwerbstätige Pensionsbezieher nach § 248c ASVG bzw Parallelrecht (§ 143 GSVG, § 134 BSVG) für Zeiträume nach dem 31. 12. 2026 nicht mehr zur Anwendung kommen.
3. Förderung der Beschäftigung Älterer
Da die Quote der Beschäftigung Älterer letztlich nur durch den längeren Verbleib von über 60-jährigen Dienstnehmern im Erwerbsleben und die vermehrte Einstellung älterer Personen durch Unternehmen erreicht werden kann, sollen Dienstgeber gezielt insbesondere über die bestehenden Unterstützungsangebote zur Erhöhung des Anteils der beschäftigten Älteren informiert werden. Der Dachverband soll daher einmal jährlich ein Informationsschreiben zu den Instrumenten der betrieblichen Gesundheitsförderung und zur Beratung und Förderung der Beschäftigung älterer Dienstnehmer im Namen des AMS über das elektronische Dienstgeber-Dashboard im Wege der Österreichischen Gesundheitskasse oder der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau an die betroffenen Dienstgeber versenden. Durch die Information über mögliche Unterstützungsmaßnahmen für die Beschäftigung Älterer soll vor allem Betrieben in einer Branche mit einer geringen Beschäftigungsquote Älterer ein Anreiz für die Einstellung älterer Personen gegeben werden.
Die Beschäftigungsquote sowie die Inanspruchnahme der Unterstützungsangebote sollen jährlich evaluiert werden.
4. Steuerlicher Freibetrag für aktive Erwerbseinkünfte
Steuerpflichtigen, die einen Anspruch auf eine Alterspension haben, soll gemäß einem neuen § 105a EStG für neben oder anstelle der Pension bezogene aktive Erwerbseinkünfte unter bestimmten Voraussetzungen ein monatlicher Freibetrag von € 1.250,- zustehen (bzw ein jährlicher Freibetrag von € 15.000,-, wenn die begünstigte Tätigkeit das gesamte Kalenderjahr ausgeübt wird). Der Steuerpflichtige muss das inländische gesetzliche Regelpensionsalter (65 Jahre bzw bis 2033 das niedrigere Antrittsalter für Frauen) erreicht und einen Alterspensionsanspruch haben. Als Alterspensionsanspruch sollen neben den Alterspensionen nach dem APG, ASVG, GSVG, FSVG oder dem BSVG auch gleichartige Pensionsansprüche gegenüber Versorgungseinrichtungen der Kammern der selbstständig Erwerbstätigen, Ansprüche auf Ruhegenuss nach dem Pensionsgesetz 1965 und Bezüge aus vergleichbaren Einrichtungen und Bestimmungen im EU/EWR-Raum gelten.
Für „Zuverdiener“, die ihre Pension angetreten haben, soll der Aktivitätsfreibetrag außerdem an das Erreichen einer Mindestanzahl an Versicherungsmonaten geknüpft werden. Für Männer sollen dies mindestens 480 Versicherungsmonate (40 Jahre) sein, für Frauen mindestens 408 Versicherungsmonate (34 Jahre). Diese Mindestanzahl von 408 Monaten soll in Anlehnung an das steigende Regelpensionsalter weiblicher Steuerpflichtiger ab dem Kalenderjahr 2028 bis zum Kalenderjahr 2033 jeweils zum 1. Jänner um 12 Monate erhöht werden. Das erforderliche Ausmaß an Versicherungsmonaten muss im Zeitpunkt des Pensionsantritts vorliegen. Bei Inanspruchnahme der Alterspension als Teilpension gemäß § 4a APG ist keine Mindestanzahl an Versicherungsmonaten für den Bezug des Aktivitätsfreibetrages erforderlich.
Begünstigte Einkünfte sind aus einer aktiven Erwerbstätigkeit resultierende Einkünfte gemäß § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 (somit betriebliche und nichtselbstständige Einkünfte), die ab jenem Monat anfallen, in dem erstmals ein Anspruch auf einen Pensionsbezug besteht. Nicht aktiv und somit nicht begünstigt sind zB betriebliche Versorgungsrenten oder Einkünfte aus einer Beteiligung als kapitalistischer Mitunternehmer. Nicht begünstigt sind außerdem auch sonstige Bezüge gemäß § 67 EStG 1988 und Zuschläge gemäß § 68 EStG 1988; Einkünfte, auf die ein besonderer Steuersatz anwendbar ist und Einkünfte, auf die § 24 Abs 4 oder § 37 EStG 1988 anwendbar ist.
Der Aktivitätsfreibetrag soll im Fall von lohnsteuerpflichtigen Einkünften bereits im Rahmen der Lohnverrechnung zu berücksichtigen sein, wenn dem Arbeitgeber eine entsprechende Erklärung des Steuerpflichtigen vorliegt und die Voraussetzungen nachgewiesen wurden. Im Rahmen der monatlichen Lohnsteuererhebung wird der Freibetrag von den begünstigten Einkünften abgezogen. Sind die Einkünfte höher als € 1.250,-, stellt nur die Differenz die Lohnsteuerbemessungsgrundlage dar. Betragen die Einkünfte höchstens € 1.250,-, reduziert sich die Lohnsteuerbemessungsgrundlage auf Null und es fällt keine Lohnsteuer an.
Im Rahmen der Veranlagung ist der Aktivitätsfreibetrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte höchstens in Höhe des Gesamtbetrages der begünstigten Einkünfte abzuziehen.
Für die Zuverdiener gelten ergänzende steuerliche Sonderregeln:
- Entfall des Verkehrsabsetzbetrages bei gleichzeitigem Pensionsbezug
- Vorliegen eines Pflichtveranlagungstatbestandes, wenn bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit der Zuverdienst über dem monatlichen Aktivitätsfreibetrag liegt oder dieser zu Unrecht geltend gemacht wurde; Pflichtveranlagung außerdem bei sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs 10 EStG 1988
- Kein Freibetrag von € 620,- gemäß § 67 Abs 1 EStG 1988
Wurde im Rahmen der Lohnverrechnung bei einem oder mehreren Arbeitgebern ein zu hoher Aktivitätsfreibetrag berücksichtigt oder lagen die Voraussetzungen nicht vor, soll ein Pflichtveranlagungstatbestand vorliegen.
Hinweis
Die Begutachtungsfrist endet am 22. 5. 2026.
