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§ 24 BSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Tritt mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor Ablauf des 31.12.2015, außer Kraft (vgl. § 369 Z 2).

Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung

§ 24.

(1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben, sofern sich nicht aus den Abs. 3 und 4 etwas anderes ergibt, für die Dauer der Beitragspflicht (§ 32) als Beitrag 7,65 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Dieser Beitrag wird aufgebracht

  1. 1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 6,8 % der Beitragsgrundlage.
  2. 2. durch eine Leistung des Bundes in der Höhe von 0,85 % der Beitragsgrundlage.

(2) Die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Dieser Beitrag wird aufgebracht

  1. 1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
  1. ab 1. Juli 201216 %,
  2. ab 1. Juli 201316,5 %,
  3. ab 1. Jänner 201517 %;
  1. 2. durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
  1. ab 1. Juli 20126,8 %,
  2. ab 1. Juli 20136,3 %,
  3. ab 1. Jänner 20155,8 %.

(3) Für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Hälfte des sich gemäß Abs. 1 Z 1 bzw. gemäß Abs. 2 Z 1 ergebenden Beitrages zu leisten. Die Leistung des Bundes für die nach diesem Absatz in der Krankenversicherung Pflichtversicherten beträgt 0,85 % der Beitragsgrundlage. Der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 2 ist diesfalls so zu erhöhen, dass insgesamt 22,8 % erreicht werden.

(4) In den Fällen des § 2 Abs. 5 ist für alle gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 als pflichtversichert geltenden Personen ein Beitrag zur Krankenversicherung in dem Ausmaß zu leisten, in dem er zuletzt für den verstorbenen Pflichtversicherten fällig wurde. Für die weiterhin als gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 pflichtversichert geltenden Angehörigen sind die Beiträge im gleichen Ausmaß zu leisten, in dem sie vor dem Tod des gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten fällig wurden. Ändert sich dadurch der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 1, ist der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 2 so zu erhöhen, dass insgesamt 22,8% erreicht werden. Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Der Beitrag gemäß den Abs. 1 bis 3 ist auf Cent zu runden.

(6) Abweichend von Abs. 2 ist für Personen, deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (§ 134a, § 5 Abs. 4 APG), für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat die Hälfte des auf die pflichtversicherte Person entfallenden Beitragsteiles aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40219099