Änderung des AMSG ua (Verlängerung Kurzarbeit)

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrJuli 2022

Verlängerung der Möglichkeit von Kurzarbeit in einem höheren Ausmaß sowie der Kurzarbeit von Lehrlingen  bis Ende 2022

Inkrafttreten

1.7.2022

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

1.7.2022

Betroffene Normen

AMPFG, AMSG

Betroffene Rechtsgebiete

Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht

Quelle

BGBl I 2022/86

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Berufsausbildungsgesetz geändert werden sollen, BGBl I 2022/86 vom 30. 6. 2022 (AB 1506 BlgNR 27. GP , 2592/A BlgNR 27. GP )

Durch eine Änderung des § 37b AMSG wird bei Auftreten oder Weiterbestehen nicht saisonbedingter wirtschaftlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache außerhalb des Unternehmens haben, die Möglichkeit von Kurzarbeit bis Ende 2022 in einem höheren Ausmaß gewährleistet, als dies grundsätzlich vorgesehen ist. Konkret kann die AMS-Richtlinie für von nicht saisonbedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten betroffene Betriebe bis Ende Dezember 2022 eine von § 37b Abs 3 AMSG abweichende Beihilfenhöhe vorsehen; wobei die Beihilfensumme gegenüber der bis 30. Juni 2021 geltenden Beihilfenhöhe pauschal um 15 Prozent zu vermindern ist. Dies soll ein möglichst hohes Beschäftigungsniveau trotz aufrechter wirtschaftlicher Schwierigkeiten (zB Produktionseinschränkungen wegen Lieferverzögerungen oder - ausfällen) sicherstellen.

Auch die Möglichkeit zur - vorübergehenden - Reduktion der betrieblichen Ausbildungszeit von Lehrlingen zum Zweck der Inanspruchnahme von Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b AMSG hat sich bewährt und kann entsprechend den in der Richtlinie des Verwaltungsrates des AMS festgelegten Rahmenbedingungen auch weiterhin bis Ende 2022 genutzt werden.