Verbotsgesetz-Novelle 2023

GesetzgebungZivilrechtKriwanekJänner 2024

Stärkere Differenzierung der Tatbestände der §§ 3g und 3h VerbotsG und punktuelle Verschärfung der Strafdrohungen; Ausdehnung der österreichischen Strafrechtsgewalt auf im Ausland gesetzte Verhaltensweisen

Inkrafttreten

1.1.2024

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

2.1.2024

Betroffene Normen

EGVG, VBG, VerbotsG

Betroffene Rechtsgebiete

Strafrecht

Quelle

BGBl I 2023/177, 877/BNR , AB 2340 , RV 2285 BlgNR 27. GP , 279/ME

Bundesgesetz, mit dem das Verbotsgesetz 1947, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, das Abzeichengesetz 1960, das UniformVerbotsgesetz und das Symbole-Gesetz geändert werden (Verbotsgesetz-Novelle 2023) (BGBl I 2023/177, 877/BNR , AB 2340 , RV 2285 BlgNR 27. GP , 279/ME)

Die  Novelle umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:

  1. 1. Umstrukturierung der Tatbestände der §§ 3g und 3h VerbotsG durch stärkere Differenzierung im Hinblick auf die unterschiedlichen Erscheinungsformen der von diesen Bestimmungen erfassten Straftaten und Aufteilung jeweils in ein niederschwelliges Grunddelikt (Strafdrohung: sechs Monate bis fünf Jahre) und zwei Qualifikationen (Strafdrohung: ein bis zehn Jahre und zehn bis zwanzig Jahre), deutliche Verschärfung der nunmehr zweiten Qualifikation durch Einführung einer Untergrenze von zehn Jahren;
    In einigen niederschwelligen Bereichen des VerbotsG (§ 3g Abs 1 und § 3h Abs 1 VerbotsG) wird die diversionelle Erledigung von Strafverfahren ermöglicht. Übernimmt der Beschuldigte oder Angeklagte in deren Rahmen eine Verpflichtung zur Absolvierung eines pädagogisch begleiteten Programms zur Sensibilisierung für den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit, so werden künftig die Kosten für ein derartiges Programm grundsätzlich vom Bund getragen werden (§ 3o Abs 1 erster Satz vebotsG). Der Beschuldigte bzw. Angeklagte ist jedoch dazu verpflichtet, einen Beitrag von bis zu 500 Euro zu diesen Kosten zu leisten (§ 3o Abs 1 zweiter Satz VerbotsG), wobei die Höhe dieses Beitrags bzw die Frage, ob überhaupt ein derartiger Beitrag zu leisten ist, von seiner persönlichen Leistungsfähigkeit abhängig ist.
  2. 2. Aufgliederung der übrigen Tatbestände des VerbotsG (§§ 3a, 3b, 3d, 3e, 3f) in Grunddelikt und Qualifikation, jedoch ohne inhaltliche Änderung;
  3. 3. Ausdehnung der österreichischen Strafgewalt auf im Ausland gesetzte Verhaltensweisen, die unter die Tatbestände der §§ 3a, 3b, 3d, 3g und 3h VerbotsG fallen;
  4. 4. Einführung eines zwingenden Amts- und Funktionsverlustes für Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer unter einen Tatbestand des VerbotsG fallenden strafbaren Handlung;
  5. 5. Einführung einer Möglichkeit, NS-Propagandamaterial auch ohne Zusammenhang mit einer konkreten mit Strafe bedrohten Handlung einzuziehen.


    Neben diesen Maßnahmen wird auch die Strafbestimmung in Art III Abs 1 Z 4  EGVG, an die vorgeschlagenen Änderungen des VerbotsG angepasst. Darüber hinaus werden die Strafdrohungen für die Übertretung dieser Bestimmung und der in engem inhaltlichen Zusammenhang mit dieser stehenden Bestimmungen in § 3 Abzeichengesetz und in § 3 Symbole-Gesetz erhöht.
    Das derzeit in § 2 Uniform-Verbotsgesetz als gerichtlich strafbarer Tatbestand konzipierte Tragen von Uniformen der deutschen Wehrmacht wird ins Verwaltungsstrafrecht überführt und dort mit derselben Strafdrohung wie die Bestimmungen im Abzeichengesetz, im Symbole-Gesetz und im EGVG versehen werden.

Zudem wird die  "gehässige" tätliche Herabwürdigung einer Fahne oder eines Hoheitszeichens unter Strafe gestellt. 



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